Ände­rung der Bei­trags­hö­he in der GKV

Der Bun­des­tag hat ges­tern (5. Juni 2014) ein Gesetz, das GKV-Finanz­struk­tur- und Qua­li­täts-Wei­ter­ent­wick­lungs­ge­setz vom 5. Mai 2014, beschlos­sen, das die Bei­trags­struk­tu­ren für die Ver­si­cher­ten in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ändert. Das Gesetz trägt den sper­ri­gen Namen: „Gesetz zur Wei­ter­ent­wick­lung der Finanz­struk­tur und der Qua­li­tät in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV-FQWG)“.

Bis­her lag der Bei­trag ein­kom­mens­ab­hän­gig bei 15,5 % der Ein­nah­men des Ver­si­cher­ten. Hier­von zahl­te der Arbeit­ge­ber – sofern der Ver­si­cher­te nicht frei­wil­lig ver­si­chert war, wie bei­spiels­wei­se bei Beam­ten, Selbst­stän­di­gen, Frei­be­ruf­lern … – 7,3 % monat­lich. Die rest­li­chen 8,2% der Bei­trä­ge zahl­te der Ver­si­cher­te sel­ber über sei­nen Arbeit­ge­ber. Das sind Kos­ten die man nicht sieht, da man das Geld nicht aus­ge­zahlt bekommt, viel­mehr über­weist der Arbeit­ge­ber dies direkt am Lohn an die Kran­ken­kas­sen. Die Buchung erscheint dann nur auf der monat­li­chen Gehaltsbescheinigung.

Ziel der Regie­rung war es durch die Geset­zes­än­de­rung eine Bei­trags­pa­ri­tät (=Bei­trags­gleich­heit) zwi­schen den Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­an­tei­len her­zu­stel­len und – ver­meint­lich – auch die Kos­ten­last der Pati­en­ten zu senken.

Zukünf­tig wird es so sein, dass Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer jeweils einen Bei­trag in Höhe von jeweils 7,3 % zah­len wer­den. Der neue Bei­trag wird damit 14,6 % betra­gen und damit fak­tisch zunächst um 0,9 % sin­ken. Auf die­sem Niveau wird die­ser all­ge­mei­ne Bei­trag ein­ge­fro­ren. Der Gesetz­ge­ber geht aber davon aus, dass vie­le Kran­ken­kas­sen mit die­sem neu­en Bei­trag nicht wirt­schaft­lich arbei­ten kön­nen und erlaubt durch einen neu­ge­fass­ten § 242 Abs. 1 Fünf­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB V) die Erhe­bung von Zusatz­bei­trä­gen. Bis­her gab es auch die Mög­lich­keit Zusatz­bei­trä­ge zu erhe­ben, das waren pau­scha­le und vor allem ein­kom­mens­un­ab­hän­gi­ge Beträ­ge, die klam­me Kas­sen erho­ben. Aller­dings kam es hier­durch regel­mä­ßig zu Aus­tritts­wel­len. Zukünf­tig wird der Zusatz­bei­trag, den die Kran­ken­kas­sen erhe­ben kön­nen, aber nicht müs­sen, nicht mehr pau­schal, son­dern auch ein­kom­mens­ab­hän­gig aus­ge­stal­tet sein. Die Kran­ken­kas­sen kön­nen hier einen Pro­zent­satz des Ein­kom­mens fest­le­gen, den sie als Zusatz­bei­trag ver­ein­nah­men möch­ten. Der Zusatz­bei­trag wird nicht zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer auf­ge­teilt, son­dern wird aus­schließ­lich vom Arbeit­neh­mer bezahlt. Dies wird zukünf­tig auch für alle wei­te­ren Erhö­hun­gen der Bei­trä­ge gel­ten, die aus­schließ­lich über Zusatz­bei­trä­ge erfol­gen sol­len und damit ein­sei­tig zu Las­ten des Pati­en­ten gehen.

Auf­grund der Tat­sa­che, dass eini­ge Kran­ken­kas­sen schon mit einem Bei­trag von 15,5% nicht aus­ka­men, und damit 14,6 % erst recht nicht rei­chen wer­den, wer­den die­se sicher­lich zu deut­li­chen Zusatz­bei­trä­gen grei­fen (müs­sen). Die Oppo­si­ti­on behaup­tet, dass die Ver­sor­gung hier­durch für Ver­si­cher­te fak­tisch teu­rer wer­de. Die­se Befürch­tung ist sicher­lich nicht unbe­grün­det, aller­dings wird abzu­war­ten sein, ob es dazu kommt. Bis­her war ein Zusatz­bei­trag für Kran­ken­kas­sen eine Fahr­kar­te zu hohen Mit­glie­der­ver­lus­ten und oft auch in die Insol­venz. Wenn nun aber auch die gro­ßen Kran­ken­kas­sen Zusatz­bei­trä­ge erhe­ben wür­den, wür­de dies sicher­lich rela­ti­viert wer­den. Die gro­ßen hin­ge­gen wer­den wohl zunächst die viel the­ma­ti­sier­ten Reser­ven angrei­fen. Ich per­sön­lich hal­te auch nichts von dem wei­te­ren Ziel, Wett­be­werb unter den Kran­ken­kas­sen zu schaf­fen, Wett­be­werb ist etwas, das unse­re Wirt­schafts­ord­nung für Wirt­schafts­un­ter­neh­men vor­sieht. Kran­ken­kas­se erfül­len hin­ge­gen einen öffent­li­chen und sozia­len Zweck und sol­len eben nicht wie Wirt­schafts­un­ter­neh­men agie­ren. Das führt dazu, dass frei­wil­li­ge Leis­tun­gen und frei­wil­li­ge Hilfs­mit­tel, die Pati­en­ten sehr viel Lebens­qua­li­tät ver­schaf­fen und lang­fris­tig die Kos­ten sen­ken – wie kon­ti­nu­ier­li­che Glu­ko­se­mess­sys­te­me – nicht von Kas­sen bewil­ligt wer­den. Sol­che Hilfs­mit­tel haben dann zwar posi­ti­ve Bilanz­ef­fek­te, aller­dings wer­den die­se erst nach Jah­ren oder Jahr­zehn­ten wirk­sam und die Kran­ken­kas­se weiß nicht, ob der Ver­si­cher­te dann noch dort ver­si­chert ist. Hier­durch ent­geht Pati­en­ten Lebensqualität.

Die Ände­run­gen tre­ten zum 1. Janu­ar 2015 in Kraft.

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