Grundsatz
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Insulin – wie es auch korrekt auch der Umverpackung steht – gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Medizinprodukte-Verschreibungspflichtverordnung (MPVerschrV), § 2 AMG, Ziffer II 3 Anhang AMG ein verschreibungspflichtiges Medikament ist. Verschreibungspflicht bedeutet, dass sie gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG nur in Apotheken verkauft werden dürfen. Ferner dürfen diese Medikamente gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG nur abgegeben werden, wenn eine ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung (Rezept) vorliegt. Damit ist es zunächst einmal nicht erlaubt solche Arzneimittel wie Insulin ohne eine solche Verschreibung abzugeben, dabei ist es zunächst auch erst einmal nicht relevant, welche Geschichte hinter der Anfrage steht.
Zweck dieser Verschreibungspflicht ist, dass der Gesetzgeber mit der Verschreibungspflicht dem übermäßigen Gebrauch vorbeugen (insbesondere Medikamentenmissbrauch) und möglicherweise schwer abzuwägenden Nebenwirkungen oder anderen allgemeinen Gefahren vorbeugen will.
Ausnahmen
Von jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen, insbesondere das deutsche Recht arbeitet umfassend nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip.
Grundsatz
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Insulin – wie es auch korrekt auch der Umverpackung steht – gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Medizinprodukte-Verschreibungspflichtverordnung (MPVerschrV), § 2 AMG, Ziffer II 3 Anhang AMG ein verschreibungspflichtiges Medikament ist. Verschreibungspflicht bedeutet, dass sie gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG nur in Apotheken verkauft werden dürfen. Ferner dürfen diese Medikamente gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG nur abgegeben werden, wenn eine ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung (Rezept) vorliegt. Damit ist es zunächst einmal nicht erlaubt solche Arzneimittel wie Insulin ohne eine solche Verschreibung abzugeben, dabei ist es zunächst auch erst einmal nicht relevant, welche Geschichte hinter der Anfrage steht.
Zweck dieser Verschreibungspflicht ist, dass der Gesetzgeber mit der Verschreibungspflicht dem übermäßigen Gebrauch vorbeugen (insbesondere Medikamentenmissbrauch) und möglicherweise schwer abzuwägenden Nebenwirkungen oder anderen allgemeinen Gefahren vorbeugen will.
Ausnahmen
Von jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen, insbesondere das deutsche Recht arbeitet umfassend nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip.
Zunächst gelten Ausnahmen für Ärzte, die – nach dem sie die Zulassung nachgewiesen haben – auch ohne Rezept Medikament kaufen dürfen (§ 4 Alt. 1 MPVerschrV).
Eine weitere Ausnahme sieht die Medizinprodukte-Verschreibungspflichtverordnung für Notfälle vor. In Notfällen (das Gesetz sieht „dringende Fälle“ vor) darf, bzw. muss der Apotheker in Notfällen Medikamente abgeben, wenn ein Arzt die Medikamente telefonisch gegenüber dem Apotheker verordnet hat und sich der Apotheker von der Identität des Arztes überzeugt hat. Ein dringender Fall ist in dem Sinne nach Helios/Eckstein, wenn der in der Apotheke anwesende Patient in einer lebensbedrohlichen Situation ist, es werden wohl auch „eilige Fälle“ mit einbezogen, die Suchtkranke umfassen, die Entzugserscheinungen aufweisen oder bei denen diese Entzugserscheinungen unmittelbar bevorstehen. Hierbei ist es notwendig, dass der Apotheker sicher weiß, dass der Gegenpart am Telefon Arzt ist, es reicht regelmäßig nicht aus, dass die Person sich Arzt nennt, insofern muss der Apotheker den Arzt im Regelfall kennen.
Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Das Landgericht Stuttgart hatte mal einen Fall zu entscheiden, in dem der Apotheker einer ihm bekannten Person Medikamente ausgehändigt hatte, die kein Rezept verweisen könnte, aber erhebliche Gesundheitsgefahren (hier Kollaps) bestanden. Der Apotheker kannte die Medikation und die Erkrankung, der Arzt war verstorben. In dem Fall entschied das Gericht, dass es widersinnig sei den Patienten ins Krankenhaus verbringen zu lassen, da der Apotheker einen Wissensvorsprung habe und die Kosten ungleich niedriger waren (vgl. für das Vorstehende LG Stuttgart, DAZ 1979, 1322). Ob das auf Konstellationen, in denen jemand lediglich vergessen hat rechtzeitig ein Rezept für Insulin zu holen, übertragen werden kann, mag bezweifelt werden.
Folgen
Was passiert, wenn man doch verschreibungspflichtige Medikamente ohne Verordnung abgibt? Nach § 96 Nr. 11 AMG kann ein solcher Verstoß gegen §§ 48 AMG, 1 MPVerschrV mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Denkbar wär im weiteren auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzungsdelikten, falls hierdurch eine Person zu schaden kommt. Abmilderungen gibt es für eine fahrlässig falsche Abgabe, diese ist m. E. aber nicht denkbar, wenn kein Rezept vorgelegt wird. Denkbar wäre Fahrlässigkeit u. a. dann, wenn ein erkennbar gefälschtes Rezept vorgelegt wird.
Darüber hinaus riskiert der Apotheker damit auch seine Approbation (Zulassung), denn aus dem Umkehrschluss von § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Apothekerordnung (BApO) muss ein Apotheker die notwendige Zuverlässigkeit besitzen um die Approbation zu erhalten. Ohne Zulassung darf er jedoch nicht als Apotheker tätig werden. So regelt § 6 Abs. 2 BApO, dass die Approbation zu widerrufen (d. h. für die Zukunft aufzuheben ist), wenn die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind. Da wie bereits dargelegt die Zuverlässigkeit eine der Voraussetzungen bildet, wäre die Zulassung zwingend zu widerrufen, wenn die Zuverlässigkeit – beispielsweise durch den Nachweis eines Verstoßes gegen § 48 AMG – weggefallen ist. Denn die Beachtung der Verschreibungspflicht gehört zu den Berufspflichten eines Apothekers (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO); Helios/Eckstein, PharmR 2002, 130, 132).
Rechtfertigung?
Grundsätzlich kennt das deutsche Strafrecht die Rechtfertigung von Verstößen gegen Straftatbestände, wenn jemand beispielsweise jemand anderen aus Notwehr verletzt verletzt, wird dieser nicht jemand der Notwehr ausübt nicht bestraft.
So wäre es denkbar, wenn auch sehr theoretisch ist die nachträgliche Rechtfertigung eines Verstoßes (beispielsweise rechtfertigender Notstand § 34 StGB) oder eine Abgabepflicht, weil der Apotheker sich sonst der unterlassenen Hilfeleistung (vgl. § 323c StGB) schuldig machen würde. Hier trägt aber der Apotheker das Risiko, dass Gerichte das nachher anders beurteilen, darüber hinaus dürfte das hier in Deutschland mit einer solch guten Krankenhaus und Rettungsdienst inkl. ärztlichem Notdienst, kaum Fälle geben auf die die Konstellation zutrifft.
Fazit
Grundsätzlich darf ein Apotheker keine Medikamente ohne zumindest telefonische Verordnung im Notfall abgeben. Ausnahmen sind denkbar, aber praktisch wohl selten anzutreffen. Bei Insulin wird das häufig anderweitig gehandhabt, wenn der Apotheker den Patienten kennt und der das Rezept unverzüglich nachreicht. Das ist auch gut und richtig, allerdings sollte man davon sparsam Gebrauch machen.
Alternativen?
Was mache ich dann, wenn ich kein Insulin mehr habe? Wochentags ist die Lösung klar, erst zum Arzt, dann zur Apotheke. Außerhalb der ärztlichen Sprechzeiten, insbesondere nachts und am Wochenende oder an Feiertagen hilft der ärztliche Notdienst, dieser wird flächendeckend angeboten, in Städten häufig konzentriert an Krankenhäusern. Dort bekommt man entweder direkt das Insulin oder eine Verordnung für die Apotheke. Grundsätzlich helfen auch Krankenhäuser, wobei Krankenhäuser nur im Notfall behandeln (abgesehen von einer verordneten stationären oder ambulanten Behandlung) und manche Krankenhäuser den Begriff des Notfalls sehr eng definieren. Den ärztlichen Notdienst bzw. ärztlichen Bereitschaftsdienst erreicht man bundesweit unter der Rufnummer 116117 (ohne Vorwahl), weitere Informationen findet man auch auf http://www.116117info.de (Webseite von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung). Die Rufnummer ist jedoch nur außerhalb der normalen ärztlichen Sprechzeiten erreichbar.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.