Auf Social Media-Kanälen wird immer die Frage diskutiert, ob Typ‑1 Diabetiker*innen FFP2 Masken „kostenlos“ von der Krankenkasse bekommen. Kostenlos nicht ganz, es gibt eine Schutzgebühr von EUR 2,00.
Im Dezember konnte man noch zu den Apotheken gehen und anhand von Vorerkrankungen sagen, man brauche die Masken. Die Indikationen waren eher schwammig, aber auch seinerzeit waren Typ‑1 Diabetiker nicht berücksichtigt. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr. Im Januar und Februar werden fälschungssichere Berechtigungsscheine von den Krankenkassen verschickt. Wer keinen hat, kann bzw. muss auf den üblichen Wegen FFP2 Masken kaufen. „Kostenfrei“ gegen eine Schutzgebühr gibt es diese dann nicht.
Doch wer fällt darunter? Das wird auf Social Media-Kanälen täglich mehrfach diskutiert. Teilweise teilen sich einige dahingehend mit, dass sie bei der Krankenkasse angerufen haben und Typ‑1 Diabetiker*innen nach Aussage so mancher Krankenkasse darunter fallen sollen und bei anderen wiederum nicht. Andere wollen gar wegen ihres Diabetes Berechtigungsscheine erhalten haben. Überprüfen (insbesondere warum die verschickt wurden) lässt sich dies nicht. Doch was stimmt denn jetzt?
Wer hat Anspruch auf FFP2 Masken?
Wer Anspruch auf die „kostenlosen“ FFP2-Masken hat ist untergesetzlich in der sog. Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) geregelt. Nachgelesen werden kann das im Bundesanzeiger, in dem diese veröffentlicht wurde (BAnz AT 15.12.2020 V1). In dem dortigen § 1 Abs. 1 SchutzmV steht, wer Anspruch auf diese Masken hat:
Versicherte haben Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung, wenn
1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:
a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
b) chronische Herzinsuffizienz,
c) chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,
d) Demenz oder Schlaganfall,
e) Diabetes mellitus Typ 2,
f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
h) Trisomie 21,
i) Risikoschwangerschaft.
Diabetes mellitus ist dort als Krankheit genannt, allerdings beschränkt auf Typ‑2, d. h. Typ‑1 Diabetiker*innen haben keinen Anspruch auf die FFP2 Masken. Da hilft auch kein Anruf bei der Krankenkasse, da die Krankenkassen an die Gesetze gebunden sind (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) und nicht freiwillig weitere Leistungen, die nicht vorgesehen sind, einfach so aus „Kulanz“ bewilligen dürfen. Das ist für viele Diabetiker*innen unbefriedigend, aber zumindest aktuell so gesetzlich festgelegt. Haben Diabetiker*innen (noch) eine oder mehrere weitere Krankheiten, die in der Liste genannt sind, oder sie das entsprechende Alter erreicht haben, erhalten sie freilich auch dennoch einen Berechtigungsschein.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.
Mario Schwarz
Danke für den interessanten Beitrag. Mein Sohn ist Diabetiker und ich habe mich genau diese Frage gestellt. Ich werde morgen am besten eine Apotheke aufsuchen und dort FFP2-Masken kaufen.