Viele Leser werden es kennen: Man benötigt einen Termin beim Facharzt. Nachdem man die Frage der Versicherung mit „GKV“ beantwortet hat, heißt es, ein Termin gäbe es erst in einem Vierteljahr. Ein Umstand der so nicht tragbar ist, das hat auch der Gesetzgeber erkannt.
Durch das Versorgungsstärkungsgesetz wurde § 75 Abs. 1a SGB V eingeführt. Bis zum 23. Januar 2016 müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen sog. „Terminservicestellen“ einrichten, die Patienten bei der Terminvereinbarung bei Fachärzten unterstützen. So soll die Wartezeit auf einen Facharzttermin spürbar verkürzt werden. Wenn eine Überweisung zu einem Facharzt vorliegt, soll die Terminservicestelle in der Lage sein, innerhalb von einer Woche einen Termin für den Patienten zu machen. Die Wartezeit auf den Termin darf dann vier Wochen nicht überschreiten; die Entfernung vom Wohnort des Patienten muss dabei zumutbar sein.
Eine Verordnung vom Hausarzt zum Facharzt muss jedoch immer vorliegen, es sei denn, es soll ein Termin bei einem Augenarzt oder Frauenarzt vermittelt werden; in allen übrigen Fällen bedarf es einer Überweisung.
Eine Ausnahme für die Vermittlungspflicht innerhalb von vier Wochen, gilt für verschiebbare Routineuntersuchungen und sog. Bagatelluntersuchungen. Verschiebbar sind insbesondere Früherkennungsuntersuchungen, Verlaufskontrollen bei medizinisch nicht akuten Erkrankungen sowie Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen oder psychischen Leistungsfähigkeit; eine Bagatelluntersuchung ist eine Untersuchung, bei der eine Wartezeit von mehr als vier Wochen ohne Nachteile hingenommen werden kann (§ 4 Abs. 3, 4 Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag). Für diese Fälle gilt eine Terminvergabe in lediglich „angemessener“ Frist (§ 4 Abs. 1 Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag).
Zumutbar ist eine Entfernung, die in § 6 Abs. 1 Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag wie folgt festgelegt ist:
- allgemeine fachärztliche Versorgung (Augenärzte, Frauenärzte, Chirurgen, Hautärzte, HNO-Ärzte, Nervenärzte, Orthopäden, Urologen): die Entfernung zum nächsterreichbaren geeigneten Facharzt, zzgl. einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von maximal 30 Minuten
- spezialisierte und gesonderte fachärztliche Versorgung (Anästhesisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Fachinternisten (fachärztlich tätig), Radiologen, Humangenetiker, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten, Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, Transfusionsmediziner): die Entfernung zum nächsterreichbaren geeigneten Facharzt, zzgl. einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von maximal 60 Minuten
Wird die Vier-Wochen-Frist nicht eingehalten, dann soll eine Behandlung in einem nahegelegenen Krankenhaus ermöglicht werden. Die zusätzlichen Kosten der ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus gehen zu Lasten der ärztlichen Gemeinschaft. Sofern eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus notwendig wird, darf das Krankenhaus nur im Rahmen der ärztlichen Überweisung/Verordnung behandeln. Zudem darf das Krankenhaus zur Sicherung des Behandlungserfolges den Patienten sechs weitere Wochen lang weiterbehandeln.
In den meisten Bundesländern wird die Terminservicestelle zunächst über einen Telefonservice realisiert, für den hat beispielsweise die Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zunächst vier Vollzeitstellen geschaffen haben und bei Anrufspitzen auf einen externen Dienstleister zurückgreifen. So können kurzfristig deutlich mehr Telefonisten zur Verfügung stehen. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ist ab dem 25. Januar über die Rufnummer 0211 59708990 in folgenden Zeiten erreichbar: Mo, Di, Do und Fr: 8–12 Uhr, Mi: 14–17 Uhr, Mo, Di und Do: 14–16 Uhr. Im Laufe des Jahres 2016 soll der Terminservice um ein Internetangebot ergänzt werden, über das Termine gebucht werden können. In Bremen wird primär schon jetzt die Online-Lösung eingesetzt.
Allerdings erfolgt die Meldung freier Termine durch die Ärzteschaft zunächst nur freiwillig, allerdings verbunden mit der Drohung, zukünftig eine Meldepflicht für Termine in Erwägung zu ziehen, wenn die freiwillige Lösung nicht funktioniert.
Es besteht allerdings kein Anspruch auf einen Termin bei einem bestimmten Arzt. Sofern der Termin nicht wahrgenommen werden kann, hat der Patient dies möglichst zeitnah mitzuteilen und erhält dann einen neuen Terminvorschlag.
Wie die Problematik des Datenschutzes hier sichergestellt wird, ist allerdings bisher ungeklärt.

Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.