Grundsatz Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Insulin – wie es auch korrekt auch der Umverpackung steht – gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Medizinprodukte-Verschreibungspflichtverordnung (MPVerschrV), § 2 AMG, Ziffer II 3 Anhang AMG ein verschreibungspflichtiges Medikament ist. Verschreibungspflicht bedeutet, dass sie gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG nur in Apotheken verkauft werden dürfen. Ferner dürfen diese Medikamente gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 AMG nur abgegeben werden, wenn eine […]