Kann man wegen Krank­heit gekün­digt werden?

Vie­le glau­ben, wegen einer Krank­heit, bzw. wegen häu­fi­gen krank­heits­be­ding­ten Fehl­zei­ten kön­ne einem Arbeit­neh­mer nicht gekün­digt wer­den. Mei­ner Mei­nung nach ist die­ser Irr­glau­be weit ver­brei­tet. Dass ich das Wort „Irr­glau­be“ ver­wen­de macht deut­lich, dass dies nicht stimmt. Es ist sogar gar nicht sel­ten, dass einem Arbeit­neh­mer wegen zu vie­len krank­heits­be­ding­ten Fehl­zei­ten gekün­digt wird. Aller­dings geht das – glück­li­cher­wei­se – nicht ganz ein­fach. Kürz­lich hat das LAG Rhein­land-Pfalz (LAG = Lan­des­ar­beits­ge­richt) ein Urteil zu die­ser Pro­ble­ma­tik gefällt und ent­schie­den, dass eine Kün­di­gung grund­sätz­lich mög­lich ist, wenn der Arbeit­neh­mer min­des­tens 6 Wochen in einem Jahr aus krank­heits­be­ding­ten Grün­den gefehlt hat. Wobei Jahr in die­sem Fall nicht das Kalen­der­jahr meint, son­dern die Anzahl der Tage beschreibt. Die Fehl­zei­ten kön­nen sich sowohl aus einer oder meh­re­rer Erkran­kun­gen zusam­men set­zen. Grund­sätz­lich müs­sen Kün­di­gun­gen – zumin­dest wenn das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG) anwend­bar ist und der Arbeit­neh­mer min­des­tens 6 Mona­te bei dem Arbeit­ge­ber beschäf­tigt ist – sozi­al gerecht­fer­tigt sein. Im Fal­le von Kün­di­gun­gen wegen Krank­heit ist des­we­gen nicht nur dar­auf abzu­stel­len, dass der Arbeit­neh­mer mehr als 6 Wochen gefehlt hat, son­dern auch, ob sich die­ser Zustand bessert.

Bei­spiel: Im Fal­le eines Ver­kehrs­un­falls bei dem der Arbeit­neh­mer 8 Wochen krank­heits­be­dingt nicht arbei­ten kann, danach aber voll­stän­dig gene­sen ist. Die zeit­li­che Bedin­gung wäre unstrei­tig erfüllt, da der Arbeit­neh­mer mehr als 6 Wochen gefehlt hat. Aller­dings ist nicht zu erwar­ten, dass er auch in Zukunft über­durch­schnitt­lich lan­ge feh­len wird, da er ja voll­stän­dig gene­sen ist. Inso­fern wür­de es der Kün­di­gung an der sozia­len Recht­fer­ti­gung feh­len; die Kün­di­gung wäre auf­grund der güns­ti­gen Zukunfts­pro­gno­se unwirksam.

Es muss also hin­zu­kom­men, dass sehr wahr­schein­lich ist, dass der Arbeit­neh­mer auch in Zukunft häu­fig und lan­ge feh­len wird. Dar­über hin­aus müs­sen die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers durch die Krankheit(en) beein­träch­tigt sein. Vor jeder Kün­di­gung muss der Arbeit­ge­ber jedoch auch ver­su­chen über betrieb­li­che Ein­glie­de­rungs­maß­nah­men eine Wie­der­ein­glie­de­rung in den Betrieb zu errei­chen, erst wenn die­se geschei­tert ist, kann zu dem Mit­tel der Kün­di­gung gegrif­fen wer­den. Aber auch nur dann, wenn kei­ne ande­ren – weni­ger ein­schnei­den­den – Mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen. Nicht nur Dia­be­ti­ker, aber ins­be­son­de­re auch die, soll­ten dar­auf ach­ten bei häu­fi­gen Fehl­zei­ten nicht den Job zu ver­lie­ren. Sicher­lich ist eine Kün­di­gung auch kein Auto­ma­tis­mus, son­dern hängt sehr stark von dem Vor­ge­setz­ten ab, den­noch ist es glau­be ich wis­sens­wert, dass die­se Mög­lich­keit für den Vor­ge­setz­ten bestehen kann…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner