Geset­zes­än­de­run­gen zur Erleich­te­rung der Rück­kehr in die Kran­ken­ver­si­che­rung / Sen­kung des Säumniszuschlags

Der Bun­des­tag hat am Frei­tag, den 14. Juni 2013 u. a. zwei Geset­ze beschlos­sen, die für (poten­ti­el­le) Ver­si­cher­te der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung rele­vant sind:

Säumniszuschläge

Ich hat­te vor kur­zem über die hohen Säum­nis­zu­schlä­ge hier im Blog berich­tet, die die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) erhe­ben muss, wenn bestimm­te Grup­pen von Ver­si­cher­ten Bei­trags­rück­stän­de haben. Die­se betru­gen bis­her 5% pro Monat, d. h. 60% pro Jahr. Bestand also ein Bei­trags­rück­stand von 1.000,00 EUR sind dies nach einem Jahr bereits 1.600,00 EUR. Dies türmt sich unauf­halt­sam zu einem irgend­wann nicht mehr bezahl­ba­ren Schul­den­berg auf. Der Bun­des­tag hat nun beschlos­sen, dass die­ser Säum­nis­zu­schlag auf 1% pro Monat also 12% pro Jahr gesenkt wer­den soll. In mei­nem Bei­spiel macht das nach einem Jahr einen Säum­nis­zu­schlag von 120 EUR, also Gesamt­schul­den von 1.120,00 EUR (im Ver­gleich zu vor­her 1.600,00 EUR). Die­se Redu­zie­rung des Säum­nis­zu­schlags gilt rückwirkend.

Nachzahlungspflicht

Wer sich hät­te gesetz­lich ver­si­chern müs­sen (ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Per­so­nen) dies aber ver­säumt oder unter­lässt, muss die Bei­trä­ge nach­zah­len, die in der Zeit fäl­lig gewor­den wären, als der poten­ti­el­le Ver­si­cher­te ver­si­che­rungs­pflich­tig war, sich aber nicht ver­si­chert hat­te. Dies wird bis zum 31. Dezem­ber 2013 aus­ge­setzt. Wer bis dahin in die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung ein­tritt muss die Bei­trä­ge nicht nachzahlen.

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