Der Bundestag hat am Freitag, den 14. Juni 2013 u. a. zwei Gesetze beschlossen, die für (potentielle) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung relevant sind:
Säumniszuschläge
Ich hatte vor kurzem über die hohen Säumniszuschläge hier im Blog berichtet, die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erheben muss, wenn bestimmte Gruppen von Versicherten Beitragsrückstände haben. Diese betrugen bisher 5% pro Monat, d. h. 60% pro Jahr. Bestand also ein Beitragsrückstand von 1.000,00 EUR sind dies nach einem Jahr bereits 1.600,00 EUR. Dies türmt sich unaufhaltsam zu einem irgendwann nicht mehr bezahlbaren Schuldenberg auf. Der Bundestag hat nun beschlossen, dass dieser Säumniszuschlag auf 1% pro Monat also 12% pro Jahr gesenkt werden soll. In meinem Beispiel macht das nach einem Jahr einen Säumniszuschlag von 120 EUR, also Gesamtschulden von 1.120,00 EUR (im Vergleich zu vorher 1.600,00 EUR). Diese Reduzierung des Säumniszuschlags gilt rückwirkend.
Nachzahlungspflicht
Wer sich hätte gesetzlich versichern müssen (versicherungspflichtige Personen) dies aber versäumt oder unterlässt, muss die Beiträge nachzahlen, die in der Zeit fällig geworden wären, als der potentielle Versicherte versicherungspflichtig war, sich aber nicht versichert hatte. Dies wird bis zum 31. Dezember 2013 ausgesetzt. Wer bis dahin in die gesetzliche Krankenversicherung eintritt muss die Beiträge nicht nachzahlen.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.