In der Regel werden ganz besonders zwei Begriffe munter durcheinander geworfen: Garantie und Gewährleistung. Insbesondere Verkäufer können (oder wollen?!) die beiden rechtlichen Institutionen nicht auseinanderhalten. Es gibt sogar Unternehmer, die meinen, eine Garantie verhindere Gewährleistungsansprüche, doch was ist das überhaupt?
Gewährleistung
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und enthält primär die Nacherfüllung aus § 439 BGB. Ein Verkäufer muss diese sog. Gewährleistung auf alle Produkte geben, die er verkauft. Die Gewährleistung dauert zwei Jahre und umfasst alle Mängel, die bereits bei Gefahrübergang (in der Regel also bei Übergabe der Sache an den Käufer) bestanden, nicht jedoch für danach entstehende Mängel. Ob die Mängel erst nach Gefahrübergang auftraten ist dabei zweitrangig. Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang auf, wird zu Gunsten von Verbraucher fingiert, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand. Der Verkäufer muss dann nach Wahl der Käufers und auf eigene Kosten eine neue Sache liefern oder die alte mangelhafte Sache reparieren. Dass der Käufer wählen kann kommt auch für Nicht-Juristen überaus deutlich aus dem Wortlaut des § 439 Abs. 1 BGB hervor:
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Die wollen (oder sollen) Verkäufer erfahrungsgemäß nie wahrhaben. Kommt man mit einem defekten Gerät in den Laden heißt es immer, „wir schicken es zum Hersteller, in nur drei oder vier Wochen bekommen Sie es repariert zurück“. Den Verkäufer von seinem Irren zu Überzeugen benötigt viel Verve und Überzeugungsgeist, teilweise scheitert man. Diese Wahl des Käufers besteht allerdings immer, es sei denn der Verkäufer weist nach, dass die Ausgabe einer neuen Sache wäre unverhältnismäßig teuer (Bsp.: der Spiegel an einem Neuwagen ist defekt).
Das Gewährleistungsrecht besteht von Gesetzes wegen und zwingend. Es ist nicht möglich das Recht gegenüber Verbrauchern vertraglich auszuschließen, auch nicht, wenn der Käufer es fünf Mal unterschrieben hat. Insbesondere wird die Gewährleistung, die in der Regel für den Käufer günstiger ist, nicht durch eine Garantie verdrängt. Vielmehr bestehen beide Rechte dann nebeneinander. Allerdings darf man die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzen, wenn man gebrauchte Sachen verkauft.
Der Käufer hat diese Ansprüche gegenüber dem Verkäufer, denn nur mit diesem hat er den Kaufvertrag abgeschlossen aufgrund dessen das Gewährleistungsrecht besteht.
Garantie
Was aber ist nun die Garantie?
Die Garantie ist eine vertragliche Verpflichtung des Herstellers, dass man für bestimmte Mängel unter bestimmten in der Garantieerklärung angegebenen Fällen einstehen will. In der Regel sind dies Produktionsmängel, die innerhalb eines gewissen Zeitraums (ein oder zwei Jahre) eintreten. Die Inhalte der Garantie unterscheiden sich eklatant von Hersteller zu Hersteller und von Produkt zu Produkt eines Herstellers. In der Regel hat man hier aber keinen Anspruch auf ein Neugerät, sondern nur auf eine kostenfreie Reparatur des defekten Produkts.
Der Käufer hat diese Ansprüche gegenüber dem Hersteller, der Verkäufer ist hier lediglich eine Art Vermittler, wenn er denn überhaupt tätig wird.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.