Vor einigen Tagen wurde mir ein Link zu einem Spiegel Artikel (Pinterest, Facebook und Co. – Ein Klick – zack, Hunderte Euro weg) geschickt, in dem es darum ging, dass Facebook Posts, Likes und Empfehlungen das Urheberrecht verletzen können. Dies ist soweit erst einmal korrekt.
Das Urheberrecht
Wie ihr dem Foto entnehmen könnt setzt Facebook bei jedem Link, den ich „poste“, automatisch ein Foto und einen Ausschnitt des Textes in meine Chronik. Ich mache es mir damit zu eigen; ich veröffentliche es ja letztlich auch unter meinem Namen. In vielen Fällen kann man sich natürlich – möglicherweise auch wirklich begründet – fragen, ob es sich bei dem Text oder dem Foto um ein Werk i. S. d. Urheberrechtsgesetzes handelt, und das ist natürlich zunächst DIE Voraussetzung dafür, dass es Schutz genießt. So steht in § 2 Abs. 1 UrhG, was grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein kann. Das ist für diesen Text erst einmal nicht spannend, weil die Auflistung Schriftwerke (Ziffer 1) und Lichtbildwerke (Ziffer 5) enthält. Spannender ist Absatz 2, dort steht nämlich:
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Damit ein Werk ein Werk i. S. d. Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist muss es also 1.) einem persönlich geistigen Schöpfungsprozess unterliegen und es muss 2.) eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Hier kann sich der gemeine Facebook User aber schnell auf juristisches Glatteis begeben, denn für den Otto-Normal-Verbraucher ist dies praktisch kaum zu beurteilen und führt auch im Rahmen dieses Beitrages zu weit.
Zivilrechtliche Folgen
Wenn wir unterstellen, dass der verlinkte Beitrag (Text und Bild) ein Werk in diesem Sinne ist, dann ist es mir verboten das Werk ohne Zustimmung des Urhebers zu verwenden. Unter anderem hat ein Urheber gemäß § 97 Abs. 1 UrhG das Recht Unterlassung zu verlangen, das geschieht in der Regel zunächst im Wege der Abmahnung (§ 97a UrhG), der Abgemahnte muss dann zunächst eine Unterlassungserklärung unterzeichnen und versichern, die Texte, die Bilder oder ähnliches nie wieder zu verwenden. Für den Fall, dass er gegen die Vereinbarung zuwiderhandelt muss er dann eine Vertragsstrafe versprechen, diese sind in der Regel nicht niedrig und werden sicherlich in keinem Fall unter 1.000 Euro liegen. Darüber hinaus hat der Abgemahnte die durch die Abmahnung eventuell entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, wird er regelmäßig verklagt, was die Kosten noch einmal raketenartig erhöht. Darüber hinaus hat der unrechtmäßige Verwender Schadenersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG zu leisten, hierbei kann der Gewinn berücksichtigt werden, den ein normaler Facebook Nutzer wohl kaum haben wird. Ärgerlicherweise sieht die Bestimmung für die Fälle aber eine sogenannte Lizenzanalogie vor, d. h. der Verwender hat dasjenige in Geld zu bezahlen, was in der Regel für solche Bilder oder solche Texte zu zahlen gewesen wäre, wenn er eine Zustimmung eingeholt hätte. Daneben stehen noch andere zivilrechtliche Ansprüche.
Strafrechtliche Folgen
Auch strafrechtlich wird der Verstoß gegen das UrhG bestraft. § 106 UrhG ordnet hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren an, wobei erstere wohl eher nicht in Frage kommt, wenn man lediglich ohne Gewinnabsicht und privat, vielleicht nicht einmal vorsätzlich, das Urheberrecht bei Facebook verletzt. Einschränkend ist anzumerken – das ist seit der causa Guttenberg auch häufiger thematisiert worden – dass eine solche Urheberrechtsverletzung aufrund von § 109 UrhG nur auf Antrag verfolgt werden darf, also der Verletzte muss die zuständige Staatsanwaltschaft bitten, das Vergehen zu verfolgen, wobei die Staatsanwaltschaft bei „besonderem öffentlichen Interesse“ auch so Strafverfolgungsmaßnahmen einleiten kann.