Das Medium der E‑Mail ist praktisch, schnell und kostenlos, dachte sich wohl auch eine Mutter, die Einspruch gegen ihren Kindergeldbescheid erhoben hat. Die zuständige Familienkasse hat den Einspruch per E‑Mail sogar noch formgemäß, wenngleich auch unbegründet bewertet. Das Finanzgericht wies die Klage nun aber als unzulässig ab, da ein Einspruch per E‑Mail nicht die vorgeschriebene Form wahrt (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 02.07.2014 – 8 K 1658/13).
Ein Widerspruch kommt in öffentlich-rechtlichen Verfahren in Betracht, insbesondere im Sozialrecht. Grundsätzlich sehen alle Vorschriften die sich mit dem Widerspruch in diesen Verfahren befassen – mit nur wenigen Ausnahmen – eine wortgleiche Regelung zur Form vor. Ein solcher Widerspruch im Sozialrecht ist zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage, wird ein solche Widerspruch nicht, zu spät oder nicht formgemäß eingereicht, ist die Klage schon deshalb abzuweisen und es wird nicht überprüft, ob der dahinterstehende Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist (sog. Bestandskraft).
In § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz heißt es:
Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten kann man einen Widerspruch dem Wortlaut nach also schriftlich und zur Niederschrift einreichen.
Im Volksmund wird häufig angenommen, eine E‑Mail sei schriftlich, schließlich stehen schwarze Schriftzeichen auf einem weißen Hintergrund und werden übermittelt. Das ist aber nicht der Fall, der Gesetzgeber hat sich unter schriftlich etwas anderes vorgestellt, wie man schon § 126 Abs. 1 BGB entnehmen kann. Danach muss es sich um einen Text handeln, der auf Papier niedergeschrieben oder gedruckt ist (es muss also anders als beim Testament nicht handschriftlich sein). Dieser Text, der den Absender und Empfänger sowie grundsätzlich auch ein Datum erkennen lassen sollte, muss unter dem Text eine Unterschrift enthalten. Diese muss den Text vollständig abschließen. Eine Unterschrift ist auch nur dann eine Unterschrift, wenn diese den Namen enthält und mindestens zwei Buchstaben lesbar sind. Ein „X“ oder ein Smiley ist damit keine Unterschrift. Das wird im Verwaltungs- und Sozialrecht zwar nicht so streng gehandhabt, dort ist anerkannt, dass lediglich klar sein muss, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt und von wem das Schreiben/der Widerspruch stammt (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 70, Rn. 4). Daher reicht auch ein Telefax (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 70, Rn. 6a). Damit ist hinreichend sichergestellt, dass der Absender den Brief in den Verkehr bringen wollte und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, außerdem ist so nachprüfbar, von wem der Text stammt.
Zur Niederschrift bedeutet, dass man zu der Behörde oder einem Gericht geht und den Widerspruch dort dem Sachbearbeiter/Rechtspfleger vorträgt, der das aufschreibt, so dass der Bürger nur noch unterschreiben muss.
Man kann den Widerspruch aber auch elektronich einlegen. Eine einfache E‑Mail reicht hingegen nicht (vgl. Hintz, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 34. Edition 2014, § 84 SGG, Rn. 1; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 70, Rn. 6b). Notwendig wäre, die elektronische Form zu beachten, das heißt die E‑Mail und ggf. beigefügte Dateien müssten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur signiert sein.
Fazit
Man sollte einen Widerspruch nicht per E‑Mail einlegen. Am besten ist es, diesen per normalem Brief an die zuständige Behörde zu schicken.
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Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.