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Ver­sand­händ­ler dür­fen auf Zuzah­lun­gen verzichten

Ende August hat­te ich bereits über ein lau­fen­des Ver­fah­ren beim Bun­des­ge­richts­hof berich­tet, bei dem es um die Berech­ti­gung von Ver­sand­händ­lern ging, auf die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Zuzah­lung zu ver­zich­ten; wie es bei eigent­lich allen Ver­sand­händ­lern im Dia­be­tes-Bereich gän­gi­ge Pra­xis ist, auch wenn dies eher tot­ge­schwie­gen wird.

Zunächst, wie funk­tio­niert das Zuzahlungssystem:

Auf­grund von § 33 Abs. 8 SGB V in Ver­bin­dung mit § 61 SGB V müs­sen gesetz­lich Ver­si­cher­te, die Hilfs­mit­tel erwer­ben hier­zu eine Zuzah­lung in Höhe von 10 % des Abga­be­prei­ses zah­len, min­des­tens jedoch EUR 5,00 und höchs­tens EUR 10,00. Das Geld wird aller­dings nicht von der Kran­ken­kas­se ein­ge­zo­gen, son­dern nach § 43c Abs. 1 SGB V von den Leis­tungs­er­brin­gern (Apo­the­ken, Ver­sand­händ­lern, Her­stel­lern). Die Zuzah­lung wird dann mit dem Anspruch gegen die Kran­ken­kas­se ver­rech­net. Bei­spiel: D kauft eine Packung Kathe­ter zum Abga­be­preis von EUR 66,00. Die Zuzah­lung beträgt hier EUR 6,60 (10 %, min­des­tens EUR 5,00 und maxi­mal EUR 10,00). Der Händ­ler erhält also einen Betrag in Höhe von EUR 59,40 von der gesetz­li­chen Krankenversicherung.

Der Fall:

Ein Dia­be­tes-Ver­sand­händ­ler aus Geis­lin­gen hat damit gewor­ben, dass er die Zuzah­lung von gesetz­lich Ver­si­cher­ten nicht ver­ein­nah­men wür­de und ver­sprach sich hier­durch einen Wett­be­werbs­vor­teil. Hier­ge­gen hat ein Wett­be­werbs­ver­band geklagt. Vor dem Land­ge­richt Ulm (vgl. LG Ulm, Urteil vom 23.06.2014 – 3 O 4/14) wur­de die Kla­ge abge­wie­sen. In der Beru­fungs­ver­hand­lung ver­bot das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart dem Ver­sand­händ­ler jedoch damit zu wer­ben, die Zuzah­lung nicht zu kas­sie­ren oder sie tat­säch­lich nicht zu kas­sie­ren (vgl. OLG Stutt­gart, Urteil vom 09.07.2015 – 2 U 83/14 ). Das OLG Stutt­gart kam inso­weit – abwei­chend vom Land­ge­richt Ulm – zu dem Ergeb­nis, dass die Leis­tungs­er­brin­ger ver­pflich­tet sind, die Zuzah­lung zu kas­sie­ren und es einen wett­be­werbs­recht­li­chen Ver­stoß dar­stellt, dies nicht zu tun.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat das Urteil der Vor­in­stanz auf­ge­ho­ben und das erst­in­stanz­li­che Urteil wie­der­her­ge­stellt (BGH, Urteil vom 01.12.2016I ZR 143/15. Ent­ge­gen der Vor­in­stanz ver­trat der BGH die Auf­fas­sung, dass die Zuzah­lung nicht dazu dient, den Ver­si­cher­ten vor Augen zu füh­ren, wie teu­er Hilfs­mit­tel sind und die­se zu einem maß­vol­le­ren Umgang mit den Hilfs­mit­teln zu kon­di­tio­nie­ren. Viel­mehr gehe es ein­zig und allein dar­um, Geld im Gesund­heits­we­sen ein­zu­spa­ren. Da die Kran­ken­kas­se die Kos­ten der Zuzah­lung nicht trägt, wenn der Ver­sand­händ­ler die­se erlässt, wird der Zweck der Vor­schrift über die Zuzah­lung erfüllt und die Kran­ken­kas­se in Höhe der Zuzah­lung ent­las­tet, des­we­gen kön­ne der Ver­sand­händ­ler frei über die Zuzah­lung ver­fü­gen und die­se ent­we­der kas­sie­ren oder auf sie ver­zich­ten. Nach der Mei­nung des BGH ist die Zuzah­lung nicht dazu gedacht, Wett­be­wer­ber vor einem Preis­kampf zu schüt­zen. Die­je­ni­gen, die die Zuzah­lung kas­sie­ren, wie im Wesent­li­chen Apo­the­ker, sol­len durch die Vor­schrif­ten zur Zuzah­lung nicht geschützt werden.

Hin­weis: Die schrift­li­chen Urteils­grün­de lie­gen natur­ge­mäß noch nicht vor, die Infor­ma­tio­nen stam­men aus einem Terminsbericht.

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