Säum­nis­zu­schlag bei aus­ste­hen­den Bei­trä­gen zur GKV

Arbeit­neh­mer ken­nen das, von dem Brut­to­ge­halt wer­den Steu­ern und Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben (unter ande­rem die Kran­ken­kas­sen­bei­trä­ge) abge­zo­gen und man erhält ledig­lich das, was Net­to übrig bleibt aus­be­zahlt. Man kann also nicht sel­ber ver­schul­det in Ver­zug gera­ten. Anders ist das bei Stu­den­ten, Beam­ten, Selbst­stän­di­gen, Frei­be­ruf­lern und ande­ren frei­wil­lig Ver­si­cher­ten. Für die­se Per­so­nen­grup­pen bezahlt nie­mand die Kran­ken­kas­sen­bei­trä­ge, man muss sich folg­lich sel­ber dar­um kümmern.

Ähn­lich ist es, wenn man nicht ver­si­chert ist und sich ver­si­chern möch­te, in dem Fall muss man alle Bei­trä­ge aus dem Zeit­raum in dem man nicht ver­si­chert war nachzahlen.

In den letz­ten Tagen war immer häu­fi­ger in der Pres­se der Zins­satz im Gespräch, der zwar einem Wucher­zins ähnelt, aber wor­auf die Kran­ken­kas­sen­kas­sen, anders als vie­le Bei­trä­ge es ver­mu­ten las­sen, kei­nen Ein­fluss haben. Für alle die sich frei­wil­lig in der GKV nach § 9 Fünf­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB V) ver­si­chern müss­ten gilt dabei der Säum­nis­zu­schlag aus § 24 Abs. 1a Vier­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB IV), danach muss ein Säum­nis­zu­schlag von 5% pro Monat bezahlt wer­den. Das sind sage und schrei­be 60% pro Jahr. Allein hier­aus wird schnell evi­dent, dass sich schnell Beträ­ge anhäu­fen, die für vie­le unbe­zahl­bar sind. Die Regie­rung plant nun die­sen Pro­zent­satz auf 12% pro Jahr zu beschrän­ken. Auch die­ser Betrag dürf­te zu hoch sein, ist aber ein Schritt in die rich­ti­ge Richtung.

Für Stu­den­ten bleibt es bei dem Zuschlag aus § 24 Abs. 1 SGB IV, näm­lich 1% pro Monat (=12% pro Jahr), der im Übri­gen auch sehr hoch ist. Zum Ver­gleich: Im Zivil­recht beträgt der Ver­zugs­zins nach § 288 Abs. 1 BGB 5% über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz pro Jahr, das sind der­zeit jähr­lich 4,87% (der Basis­zins­satz liegt der­zeit bei ‑0,13%). Auch wenn der Säum­nis­zu­schlag einen Straf­cha­rak­ter haben soll, bewirkt er ver­mut­lich eher das Gegen­teil, von dem bezweck­ten Erfolg.

§ 24 Säumniszuschlag

(1) Für Bei­trä­ge und Bei­trags­vor­schüs­se, die der Zah­lungs­pflich­ti­ge nicht bis zum Ablauf des Fäl­lig­keits­ta­ges gezahlt hat, ist für jeden ange­fan­ge­nen Monat der Säum­nis ein Säum­nis­zu­schlag von eins vom Hun­dert des rück­stän­di­gen, auf 50 Euro nach unten abge­run­de­ten Betra­ges zu zah­len. Bei einem rück­stän­di­gen Betrag unter 100 Euro ist der Säum­nis­zu­schlag nicht zu erhe­ben, wenn die­ser geson­dert schrift­lich anzu­for­dern wäre.
(1a) Abwei­chend zu Absatz 1 haben frei­wil­lig Ver­si­cher­te, Ver­si­cher­te nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünf­ten Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zwei­ten Geset­zes über die Kran­ken­ver­si­che­rung der Land­wir­te für Bei­trä­ge und Bei­trags­vor­schüs­se, mit denen sie län­ger als einen Monat säu­mig sind, für jeden wei­te­ren ange­fan­ge­nen Monat der Säum­nis einen Säum­nis­zu­schlag von 5 vom Hun­dert des rück­stän­di­gen, auf 50 Euro nach unten abge­run­de­ten Bei­tra­ges zu zahlen.
(2) Wird eine Bei­trags­for­de­rung durch Bescheid mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit fest­ge­stellt, ist ein dar­auf ent­fal­len­der Säum­nis­zu­schlag nicht zu erhe­ben, soweit der Bei­trags­schuld­ner glaub­haft macht, dass er unver­schul­det kei­ne Kennt­nis von der Zah­lungs­pflicht hatte.

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