Gesund­heit­li­che Eig­nung bei der Ver­be­am­tung (BVerwG-Urteil)

Bereits vor eini­gen Tagen habe ich etwas dazu geschrie­ben, dass eine Gleich­stel­lung im Fal­le einer fest­ge­stell­ten Behin­de­rung mit einem GdB < 50 im Fal­le von Dia­be­tes für das Ver­be­am­tungs­ver­fah­ren hilf­reich sein kann.

Kürz­lich hat­te das BVerwG über zwei Fäl­le zu ent­schei­den. Geklagt hat­ten zwei behin­der­te Leh­rer im Ange­stell­ten­ver­hält­nis, die in das Beam­ten­ver­hält­nis (hier: auf Pro­be) über­nom­men wer­den woll­ten. Unter Hin­weis auf ihre Erkran­kung (Mul­ti­ple Skle­ro­se und Ver­for­mung der Brust­wir­bel­säu­le), wur­de die­se Über­nah­me abge­lehnt; aller­dings konn­ten sie wei­ter im Ange­stell­ten­ver­hält­nis tätig sein.

Hin­ter­grund

Im Beam­ten­ver­hält­nis gibt es eine weit über die arbeits­recht­lich hin­aus­ge­hen­de Für­sor­ge­pflicht des Dienst­herrn gegen­über den Beam­ten. Das beinhal­tet u. a. die Bei­hil­fe zur Gesund­heits­ab­si­che­rung in Höhe von 50% der Kos­ten sowie ein „Ruhe­ge­halt“, das grund­sätz­lich anders berech­net wird als die „Ren­te“. Außer­dem erhal­ten Beam­te auch im Fal­le der Erkran­kung dau­er­haft ihren „Sold“ fort­ge­zahlt, eine Kür­zung nach sechs Wochen, wie es bei Arbeit­neh­mern der Fall ist, wenn die Kran­ken­kas­se die Zah­lung des Gehal­tes über­nimmt, fin­det nicht statt. Beam­te erhal­ten ledig­lich dann eine Kür­zung, wenn die Erkrankung/Dienstunfähigkeit dau­er­haft ist und sie in den vor­zei­ti­gen Ruhe­stand ver­setzt wer­den. Aus die­sem Grund fin­det vor der Ver­be­am­tung eine umfas­sen­de Gesund­heits­prü­fung statt, wes­we­gen auch Dia­be­ti­ker häu­fig nicht in das Beam­ten­ver­hält­nis über­nom­men wer­den. Grund­sätz­lich ist eine Dienst­fä­hig­keit für die gesam­te Dienst­zeit zu prü­fen, bei Schwer­be­hin­der­ten, gilt dies nur sehr beschränkt (Pres­se­mit­tei­lung DDH‑M und dia­be­tes­DE vom 01. März 2013), eben­so bei mit schwer­be­hin­der­ten gleich­ge­stell­te Per­so­nen (Blog­bei­trag vom 17. Juli 2013).

Entscheidung

Als Maß­stab gilt, dass ein Bewer­ber nach­wei­sen muss, dass für eine Dienst­fä­hig­keit bis zur Pen­sio­nie­rung (Regel­al­ters­gren­ze) eine hohe Wahr­schein­lich­keit spricht. Die­sen Maß­stab hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) grund­sätz­lich als zuläs­sig bewer­tet, aller­dings muss bei behin­der­ten Arbeit­neh­mern (die nicht gleich­ge­stellt sind, hier­zu brauch­te sich das BVerwG nicht zu äußern) ein abwei­chen­der Maß­stab gel­ten. Behin­der­te Bewer­ber sind bereits dann gesund­heit­lich geeig­net, wenn eine über­wie­gen­de Wahr­schein­lich­keit dafür spricht, dass sie bis zur Pen­sio­nie­rung Dienst tun kön­nen (vgl. BVerwG, Urtei­le vom 25.07.2013, Az.: 2 C 12/11, 2 C 18/12, liegt noch nicht im Voll­text vor). Behin­dert ist ein Mensch, bei dem durch die zustän­di­ge Behör­de eine Behin­de­rung fest­ge­stellt wur­de und bei der ein GdB (Grad der Behin­de­rung) klei­ner als 50 fest­ge­stellt wur­de, wäh­rend eine Per­son mit einem GdB grö­ßer oder gleich 50 als schwer­be­hin­dert gilt.

Kom­men­tar

Für Dia­be­ti­ker dürf­te die­ses Urteil kei­ner­lei Rechts­si­cher­heit brin­gen. Ins­be­son­de­re in Nord­rhein-West­fa­len müs­sen Dia­be­ti­ker nach dem Urteil des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Müns­ter davon aus­ge­hen, dass bei Dia­be­ti­kern die gesund­heit­li­che Eig­nung abge­strit­ten wird. Auch die (gering­fü­gi­ge) Absen­kung des Maß­stabs durch das BVerwG dürf­te hier lei­der kei­ne Bes­se­rung brin­gen; auch wenn es im Fal­le von Dia­be­ti­kern eigent­lich kei­nen Grund (mehr) gibt, davon aus­zu­ge­hen, dass der Mit­ar­bei­ter vor­zei­tig pen­sio­niert wird. Die Erfah­rung spricht dafür, dass die Behand­lung inzwi­schen so gut ist, dass eine krank­heits­be­ding­te Dienst- oder Arbeits­un­fä­hig­keit in der Regel nicht zu befürch­ten ist, zumin­dest nicht in höhe­rem Maß als im Mit­tel der übli­chen Arbeit­neh­mer (die ins­be­son­de­re auch dann ver­be­am­tet wer­den, wenn sie rau­chen). Das OVG Müns­ter hin­ge­gen geht davon aus, dass man nicht unter­stel­len dür­fe, dass sich Beam­te gesund­heits­be­wusst ver­hal­ten und ist dann davon aus­ge­gan­gen, dass ein Aus­schei­den vor Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze wahr­schein­lich ist. Dia­be­ti­ker kön­nen die­ses Pro­blem nur dadurch sicher umge­hen, in dem sie einen Antrag auf Fest­stel­lung einer Schwer­be­hin­dung stel­len, für Schwer­be­hin­der­te ist all­ge­mein aner­kannt, dass dann (regio­nal unter­schied­lich) eine Dienst­fä­hig­keit über einen Zeit­raum von fünf bis zehn Jah­ren und damit nicht bis zum Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze geprüft wird. Ähn­li­ches gilt für gleich­ge­stell­te Bewerber.

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