Garan­tie vs. Gewähr­leis­tung oder was ist der Unterschied?

In der Regel wer­den ganz beson­ders zwei Begrif­fe mun­ter durch­ein­an­der gewor­fen: Garan­tie und Gewähr­leis­tung. Ins­be­son­de­re Ver­käu­fer kön­nen (oder wol­len?!) die bei­den recht­li­chen Insti­tu­tio­nen nicht aus­ein­an­der­hal­ten. Es gibt sogar Unter­neh­mer, die mei­nen, eine Garan­tie ver­hin­de­re Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che, doch was ist das überhaupt?

Gewährleistung

Die Gewähr­leis­tung ist gesetz­lich gere­gelt und ent­hält pri­mär die Nach­er­fül­lung aus § 439 BGB. Ein Ver­käu­fer muss die­se sog. Gewähr­leis­tung auf alle Pro­duk­te geben, die er ver­kauft. Die Gewähr­leis­tung dau­ert zwei Jah­re und umfasst alle Män­gel, die bereits bei Gefahr­über­gang (in der Regel also bei Über­ga­be der Sache an den Käu­fer) bestan­den, nicht jedoch für danach ent­ste­hen­de Män­gel. Ob die Män­gel erst nach Gefahr­über­gang auf­tra­ten ist dabei zweit­ran­gig. Tritt der Man­gel inner­halb der ers­ten sechs Mona­te nach Gefahr­über­gang auf, wird zu Guns­ten von Ver­brau­cher fin­giert, dass der Man­gel bereits zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs bestand. Der Ver­käu­fer muss dann nach Wahl der Käu­fers und auf eige­ne Kos­ten eine neue Sache lie­fern oder die alte man­gel­haf­te Sache repa­rie­ren. Dass der Käu­fer wäh­len kann kommt auch für Nicht-Juris­ten über­aus deut­lich aus dem Wort­laut des § 439 Abs. 1 BGB hervor:

§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käu­fer kann als Nach­er­fül­lung nach sei­ner Wahl die Besei­ti­gung des Man­gels oder die Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache verlangen.
(2) Der Ver­käu­fer hat die zum Zwe­cke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten zu tragen.
(3) Der Ver­käu­fer kann die vom Käu­fer gewähl­te Art der Nach­er­fül­lung unbe­scha­det des § 275 Abs. 2 und 3 ver­wei­gern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten mög­lich ist. Dabei sind ins­be­son­de­re der Wert der Sache in man­gel­frei­em Zustand, die Bedeu­tung des Man­gels und die Fra­ge zu berück­sich­ti­gen, ob auf die ande­re Art der Nach­er­fül­lung ohne erheb­li­che Nach­tei­le für den Käu­fer zurück­ge­grif­fen wer­den könn­te. Der Anspruch des Käu­fers beschränkt sich in die­sem Fall auf die ande­re Art der Nach­er­fül­lung; das Recht des Ver­käu­fers, auch die­se unter den Vor­aus­set­zun­gen des Sat­zes 1 zu ver­wei­gern, bleibt unberührt.
(4) Lie­fert der Ver­käu­fer zum Zwe­cke der Nach­er­fül­lung eine man­gel­freie Sache, so kann er vom Käu­fer Rück­ge­währ der man­gel­haf­ten Sache nach Maß­ga­be der §§ 346 bis 348 verlangen.

Die wol­len (oder sol­len) Ver­käu­fer erfah­rungs­ge­mäß nie wahr­ha­ben. Kommt man mit einem defek­ten Gerät in den Laden heißt es immer, „wir schi­cken es zum Her­stel­ler, in nur drei oder vier Wochen bekom­men Sie es repa­riert zurück“. Den Ver­käu­fer von sei­nem Irren zu Über­zeu­gen benö­tigt viel Ver­ve und Über­zeu­gungs­geist, teil­wei­se schei­tert man. Die­se Wahl des Käu­fers besteht aller­dings immer, es sei denn der Ver­käu­fer weist nach, dass die Aus­ga­be einer neu­en Sache wäre unver­hält­nis­mä­ßig teu­er (Bsp.: der Spie­gel an einem Neu­wa­gen ist defekt).

Das Gewähr­leis­tungs­recht besteht von Geset­zes wegen und zwin­gend. Es ist nicht mög­lich das Recht gegen­über Ver­brau­chern ver­trag­lich aus­zu­schlie­ßen, auch nicht, wenn der Käu­fer es fünf Mal unter­schrie­ben hat. Ins­be­son­de­re wird die Gewähr­leis­tung, die in der Regel für den Käu­fer güns­ti­ger ist, nicht durch eine Garan­tie ver­drängt. Viel­mehr bestehen bei­de Rech­te dann neben­ein­an­der. Aller­dings darf man die Gewähr­leis­tungs­frist gegen­über Ver­brau­chern auf ein Jahr ver­kür­zen, wenn man gebrauch­te Sachen verkauft.

Der Käu­fer hat die­se Ansprü­che gegen­über dem Ver­käu­fer, denn nur mit die­sem hat er den Kauf­ver­trag abge­schlos­sen auf­grund des­sen das Gewähr­leis­tungs­recht besteht.

Garantie

Was aber ist nun die Garantie?

Die Garan­tie ist eine ver­trag­li­che Ver­pflich­tung des Her­stel­lers, dass man für bestimm­te Män­gel unter bestimm­ten in der Garan­tie­er­klä­rung ange­ge­be­nen Fäl­len ein­ste­hen will. In der Regel sind dies Pro­duk­ti­ons­män­gel, die inner­halb eines gewis­sen Zeit­raums (ein oder zwei Jah­re) ein­tre­ten. Die Inhal­te der Garan­tie unter­schei­den sich ekla­tant von Her­stel­ler zu Her­stel­ler und von Pro­dukt zu Pro­dukt eines Her­stel­lers. In der Regel hat man hier aber kei­nen Anspruch auf ein Neu­ge­rät, son­dern nur auf eine kos­ten­freie Repa­ra­tur des defek­ten Produkts.

Der Käu­fer hat die­se Ansprü­che gegen­über dem Her­stel­ler, der Ver­käu­fer ist hier ledig­lich eine Art Ver­mitt­ler, wenn er denn über­haupt tätig wird.

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