Face­book posts und Urheberrecht

Vor eini­gen Tagen wur­de mir ein Link zu einem Spie­gel Arti­kel (Pin­te­rest, Face­book und Co. – Ein Klick – zack, Hun­der­te Euro weg) geschickt, in dem es dar­um ging, dass Face­book Posts, Likes und Emp­feh­lun­gen das Urhe­ber­recht ver­let­zen kön­nen. Dies ist soweit erst ein­mal korrekt.

Das Urheberrecht

Wie ihr dem Foto ent­neh­men könnt setzt Face­book bei jedem Link, den ich „pos­te“, auto­ma­tisch ein Foto und einen Aus­schnitt des Tex­tes in mei­ne Chro­nik. Ich mache es mir damit zu eigen; ich ver­öf­fent­li­che es ja letzt­lich auch unter mei­nem Namen. In vie­len Fäl­len kann man sich natür­lich – mög­li­cher­wei­se auch wirk­lich begrün­det – fra­gen, ob es sich bei dem Text oder dem Foto um ein Werk i. S. d. Urhe­ber­rechts­ge­set­zes han­delt, und das ist natür­lich zunächst DIE Vor­aus­set­zung dafür, dass es Schutz genießt. So steht in § 2 Abs. 1 UrhG, was grund­sätz­lich urhe­ber­recht­lich geschützt sein kann. Das ist für die­sen Text erst ein­mal nicht span­nend, weil die Auf­lis­tung Schrift­wer­ke (Zif­fer 1) und Licht­bild­wer­ke (Zif­fer 5) ent­hält. Span­nen­der ist Absatz 2, dort steht nämlich:

Wer­ke im Sin­ne die­ses Geset­zes sind nur per­sön­li­che geis­ti­ge Schöpfungen.

Damit ein Werk ein Werk i. S. d. Urhe­ber­rechts­ge­set­zes (UrhG) ist muss es also 1.) einem per­sön­lich geis­ti­gen Schöp­fungs­pro­zess unter­lie­gen und es muss 2.) eine gewis­se Schöp­fungs­hö­he errei­chen. Hier kann sich der gemei­ne Face­book User aber schnell auf juris­ti­sches Glatt­eis bege­ben, denn für den Otto-Nor­mal-Ver­brau­cher ist dies prak­tisch kaum zu beur­tei­len und führt auch im Rah­men die­ses Bei­tra­ges zu weit.

Zivil­recht­li­che Folgen

Wenn wir unter­stel­len, dass der ver­link­te Bei­trag (Text und Bild) ein Werk in die­sem Sin­ne ist, dann ist es mir ver­bo­ten das Werk ohne Zustim­mung des Urhe­bers zu ver­wen­den. Unter ande­rem hat ein Urhe­ber gemäß § 97 Abs. 1 UrhG das Recht Unter­las­sung zu ver­lan­gen, das geschieht in der Regel zunächst im Wege der Abmah­nung (§ 97a UrhG), der Abge­mahn­te muss dann zunächst eine Unter­las­sungs­er­klä­rung unter­zeich­nen und ver­si­chern, die Tex­te, die Bil­der oder ähn­li­ches nie wie­der zu ver­wen­den. Für den Fall, dass er gegen die Ver­ein­ba­rung zuwi­der­han­delt muss er dann eine Ver­trags­stra­fe ver­spre­chen, die­se sind in der Regel nicht nied­rig und wer­den sicher­lich in kei­nem Fall unter 1.000 Euro lie­gen. Dar­über hin­aus hat der Abge­mahn­te die durch die Abmah­nung even­tu­ell ent­stan­de­nen Rechts­an­walts­ge­büh­ren zu erstat­ten. Gibt der Abge­mahn­te kei­ne Unter­las­sungs­er­klä­rung ab, wird er regel­mä­ßig ver­klagt, was die Kos­ten noch ein­mal rake­ten­ar­tig erhöht. Dar­über hin­aus hat der unrecht­mä­ßi­ge Ver­wen­der Scha­den­er­satz nach § 97 Abs. 2 UrhG zu leis­ten, hier­bei kann der Gewinn berück­sich­tigt wer­den, den ein nor­ma­ler Face­book Nut­zer wohl kaum haben wird. Ärger­li­cher­wei­se sieht die Bestim­mung für die Fäl­le aber eine soge­nann­te Lizenz­ana­lo­gie vor, d. h. der Ver­wen­der hat das­je­ni­ge in Geld zu bezah­len, was in der Regel für sol­che Bil­der oder sol­che Tex­te zu zah­len gewe­sen wäre, wenn er eine Zustim­mung ein­ge­holt hät­te. Dane­ben ste­hen noch ande­re zivil­recht­li­che Ansprüche.

Straf­recht­li­che Folgen

Auch straf­recht­lich wird der Ver­stoß gegen das UrhG bestraft. § 106 UrhG ord­net hier­für eine Frei­heits­stra­fe von bis zu drei Jah­ren an, wobei ers­te­re wohl eher nicht in Fra­ge kommt, wenn man ledig­lich ohne Gewinn­ab­sicht und pri­vat, viel­leicht nicht ein­mal vor­sätz­lich, das Urhe­ber­recht bei Face­book ver­letzt. Ein­schrän­kend ist anzu­mer­ken – das ist seit der cau­sa Gut­ten­berg auch häu­fi­ger the­ma­ti­siert wor­den – dass eine sol­che Urhe­ber­rechts­ver­let­zung auf­rund von § 109 UrhG nur auf Antrag ver­folgt wer­den darf, also der Ver­letz­te muss die zustän­di­ge Staats­an­walt­schaft bit­ten, das Ver­ge­hen zu ver­fol­gen, wobei die Staats­an­walt­schaft bei „beson­de­rem öffent­li­chen Inter­es­se“ auch so Straf­ver­fol­gungs­maß­nah­men ein­lei­ten kann.

Einschränkungen

">Inso­weit hat der Autor des Spie­gel Arti­kels durch­aus recht, aller­dings über­sieht er einen – durch­aus rele­van­ten – Punkt in die­ser Debat­te. Vie­le Web­sei­ten ver­wen­den But­tons die dazu da sind, dass Nut­zer der Sei­te auf „gefällt mir“ „Emp­feh­len“ oder ähn­li­ches bereits auf der Sei­te kli­cken kön­nen. In solch einem Fall kann man dem Nut­zer natür­lich nicht vor­wer­fen, dass er dies tut. In solch einem Fall ist von einer aus­drück­li­chen – zumin­dest aber einer kon­klu­den­ten – Zustim­mung aus­zu­ge­hen. Der­je­ni­ge der auf sei­ner Web­sei­te sol­che But­tons anbringt muss damit rech­nen, dass sie auch ver­wen­det wer­den. Wer das nicht möch­te, soll­te sol­che But­tons nicht nut­zen. Wenn man mal durch das WWW surft merkt man ganz schnell, wie vie­le sol­che But­tons verwenden.

Fazit

Grund­sätz­lich ist aber vor­sich­tigt beim hem­mungs­lo­sen Sha­ren ange­sagt. Bit­te beach­tet, dass die Her­stel­ler von Tex­ten und Bil­dern hier­für auch Zeit und Know-how auf­wen­den müs­sen und dass die­ser Auf­wand, sowohl online als auf off­line, zu ver­gü­ten ist, wenn der Autor die­sen nicht kos­ten­los und zur frei­en Ver­fü­gung wei­ter­gibt. Face­book ist kein rechts­frei­er Raum und wenn man Face­book unter sei­nem eige­nen Namen benutzt muss man mit ent­spe­ch­en­den Kon­se­quen­zen rech­nen. Wenn man Face­book unter einem Pseud­onym ver­wen­det, wird ver­mut­lich kei­ner an die IP-Adres­se kom­men, um eine Rechts­ver­fol­gung durch­zu­set­zen, aller­dings macht dies den Ver­stoß nicht besser.

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