Con­tai­nern: Dieb­stahl oder Weg­nah­me einer her­ren­lo­sen Sache?

Aus­nahms­wei­se wid­me ich mich mal eine straf­recht­li­chen Frage.

In den letz­ten Wochen, Mona­ten oder sogar Jah­ren war das sog. Con­tai­nern häu­fig Gegen­stand von Berich­ten in Fern­se­hen, Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten. Con­tai­nern bedeu­tet dabei folgendes:

Con­tai­nern, auch Müll­tau­chen oder Dumps­tern genannt, bezeich­net die Mit­nah­me weg­ge­wor­fe­ner Lebens­mit­tel aus Abfall­con­tai­nern.

Das Con­tai­nern erfolgt in der Regel bei Abfall­be­häl­tern von Super­märk­ten, aber auch bei Fabri­ken. Die Nah­rungs­mit­tel wer­den meist wegen abge­lau­fe­nen Min­dest­halt­bar­keits­da­ten, Druck- und Gam­mel­stel­len oder als Über­schuss weg­ge­wor­fen. Vie­le die­ser Lebens­mit­tel sind jedoch ohne wesent­li­che Geschmacks- und Qua­li­täts­ein­bu­ßen und ohne erhöh­tes gesund­heit­li­ches Risi­ko eine gewis­se Zeit genießbar.

Wiki­pe­dia-Ein­trag: Containern

Das Amts­ge­richt Düren hat­te kürz­lich eine 21-jäh­ri­ge und einen 28-jäh­ri­gen wegen Haus­frie­dens­bruchs und Dieb­stahls ver­ur­teilt, die aus den Con­tai­nern einer Super­markt­ket­te Lebens­mit­tel ent­nom­men hat­ten. Das Land­ge­richt Aachen hat die­ses Urteil auf­ge­ho­ben, nach­dem der Markt­lei­ter den Straf­an­trag zurück­ge­zo­gen hat, und eine Straf­bar­keit wegen Haus­frie­dens­bruchs auf­grund von § 123 Abs. 2 StGB aus­schied, da die Lebens­mit­tel ledig­lich einen gerin­gen Wert hat­ten und die Staats­an­walt­schaft kein beson­de­res Inter­es­se an der Straf­ver­fol­gung bekun­det hat. Es kam daher nicht zu einer grund­sätz­li­chen Ent­schei­dung über die Straf­bar­keit der Weg- oder Mit­nah­me von Lebens­mit­teln aus Con­tai­nern in der Rechtsmittelinstanz.

Grund­sätz­lich ist die Weg­nah­me von Sachen nur dann gemäß § 242 StGB straf­bar, wenn es sich um eine frem­de, nicht her­ren­lo­se Sache han­delt. Eine her­ren­lo­se Sache zu ent­fer­nen ist also zuläs­sig (sofern das nicht gegen ande­re Vor­schrif­ten ver­stößt), umstrit­ten ist jedoch, was her­ren­los bedeu­tet. Eine Sache ist bei­spiels­wei­se dann her­ren­los, wenn der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer-Besit­zer Besitz und Eigen­tum dau­er­haft auf­gibt, was recht­lich eine Dere­likt­i­on i. S. v. § 959 BGB ist. Die Fra­ge in die­sem Zusam­men­hang ist jedoch, ob der Super­markt die Sache, die er in den Con­tai­ner wirft, her­ren­los machen will oder ob er nicht eher den Besitz auf den Müll­ent­sor­gungs­be­trieb zur Ver­nich­tung über­tra­gen will. Hier spie­len auch erheb­li­che Ver­mö­gens­in­ter­es­sen eine Rol­le, schließ­lich kann dem Super­markt nicht dar­an gele­gen sein, Sachen, die sie sonst ver­kau­fen wür­den, zu ver­schen­ken. Die Recht­spre­chung hat bei­spiels­wei­se bis­her dann einen feh­len­den Wil­len zur Dere­likt­i­on ange­nom­men, wenn bei­spiels­wei­se ein Maler Bil­der an den Stra­ßen­rand zur Ver­nich­tung durch die Müll­ent­sor­gungs­be­trie­be stellt. Begrün­det wur­de dies mit der wei­ter­hin bestehen­den ideel­len Bin­dung des Malers (vgl. LG Ravens­burg, Urteil vom 03.07.1987, Az.: 3 S 121/87, NJW 1987, 3142). Eben­falls sieht die Recht­spre­chung einen feh­len­den Dere­likt­i­ons­wil­len, wenn jemand eine EC-Kar­te in den Müll­ei­mer wirft, die­se ist folg­lich nicht her­ren­los und die Weg­nah­me Dieb­stahl. Hier jedoch begrün­det mit der Wich­tig­keit der per­sön­li­chen Daten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2011, Az.: III‑3 RVs 103/10, 3 RVs 103/10). Ver­gleich­bar dürf­te der Fall bei Super­märk­ten lie­gen, da die­se wie zuvor beschrie­ben ein finan­zi­el­les Inter­es­se dar­an haben, dass die Lebens­mit­tel nicht frei ver­füg­bar, son­dern gera­de ver­nich­tet wer­den. Hin­zu kommt, dass die Con­tai­ner in der Regel auf dem Pri­vat­grund­stück des Super­mark­tes ste­hen, der häu­fig umzäunt oder der Con­tai­ner sogar abge­schlos­sen ist. Sowohl das Ein­drin­gen in ein befrie­de­tes Besitz­tum als auch die Sach­be­schä­di­gung (hier des Schlos­ses) sind strafbar.

Ver­wert­ba­re Recht­spre­chung zum Auf­ga­be­wil­len eines Super­markt­be­trei­bers sei­nes Eigen­tums­rechts durch das Weg­wer­fen von Lebens­mit­teln in einen unver­schlos­se­nen Con­tai­ner gibt es – soweit ersicht­lich – noch nicht von höher­ran­gi­gen Gerich­ten. Inso­fern ist vor­sicht gebo­ten, ten­den­zi­ell dürf­te es sich um Dieb­stahl han­deln, auch wenn eine Ein­stel­lung des Straf­ver­fah­rens gegen eine Geld­auf­la­ge auf­grund der Gering­wer­tig­keit der Sachen bei der ers­ten Bege­hung wahr­schein­lich ist. Grund­sätz­lich ist auf­grund von § 248a StGB auch ein Straf­an­trag durch den Super­markt­be­trei­ber not­wen­dig (der Super­markt in dem obi­gen Fall hat­te sei­nen Straf­an­trag in der Rechts­mit­tel­in­stanz wohl wegen der nega­ti­ven Pres­se zurück­ge­nom­men), aller­dings kann die Staats­an­walt­schaft das beson­de­re öffent­li­che Inter­es­se beja­hen und damit den Weg für die Straf­ver­fol­gung auch ohne den Straf­an­trag oder das Ein­ver­ständ­nis des Super­markt­be­trei­bers frei machen (gering­wer­tig ist eine Sache bis zu einem Wert von 25,00 EUR, teil­wei­se wird auch bis zu 50,00 EUR befür­wor­tet). Spä­tes­tens bei der zwei­ten Bege­hung wird aber wohl eine Ein­stel­lung nicht mehr in Betracht kommen.

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