Ter­min­ser­vice der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen star­tet am 23. Janu­ar 2016

Vie­le Leser wer­den es ken­nen: Man benö­tigt einen Ter­min beim Fach­arzt. Nach­dem man die Fra­ge der Ver­si­che­rung mit „GKV“ beant­wor­tet hat, heißt es, ein Ter­min gäbe es erst in einem Vier­tel­jahr. Ein Umstand der so nicht trag­bar ist, das hat auch der Gesetz­ge­ber erkannt.

Durch das Ver­sor­gungs­stär­kungs­ge­setz wur­de § 75 Abs. 1a SGB V ein­ge­führt. Bis zum 23. Janu­ar 2016 müs­sen die Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen sog. „Ter­min­ser­vice­stel­len“ ein­rich­ten, die Pati­en­ten bei der Ter­min­ver­ein­ba­rung bei Fach­ärz­ten unter­stüt­zen. So soll die War­te­zeit auf einen Fach­arzt­ter­min spür­bar ver­kürzt wer­den. Wenn eine Über­wei­sung zu einem Fach­arzt vor­liegt, soll die Ter­min­ser­vice­stel­le in der Lage sein, inner­halb von einer Woche einen Ter­min für den Pati­en­ten zu machen. Die War­te­zeit auf den Ter­min darf dann vier Wochen nicht über­schrei­ten; die Ent­fer­nung vom Wohn­ort des Pati­en­ten muss dabei zumut­bar sein.

Eine Ver­ord­nung vom Haus­arzt zum Fach­arzt muss jedoch immer vor­lie­gen, es sei denn, es soll ein Ter­min bei einem Augen­arzt oder Frau­en­arzt ver­mit­telt wer­den; in allen übri­gen Fäl­len bedarf es einer Überweisung.

Eine Aus­nah­me für die Ver­mitt­lungs­pflicht inner­halb von vier Wochen, gilt für ver­schieb­ba­re Rou­ti­ne­un­ter­su­chun­gen und sog. Baga­tell­un­ter­su­chun­gen. Ver­schieb­bar sind ins­be­son­de­re Früh­erken­nungs­un­ter­su­chun­gen, Ver­laufs­kon­trol­len bei medi­zi­nisch nicht aku­ten Erkran­kun­gen sowie Unter­su­chun­gen zur Fest­stel­lung der kör­per­li­chen oder psy­chi­schen Leis­tungs­fä­hig­keit; eine Baga­tell­un­ter­su­chung ist eine Unter­su­chung, bei der eine War­te­zeit von mehr als vier Wochen ohne Nach­tei­le hin­ge­nom­men wer­den kann (§ 4 Abs. 3, 4 Anla­ge 28 zum Bun­des­man­tel­ver­trag). Für die­se Fäl­le gilt eine Ter­min­ver­ga­be in ledig­lich „ange­mes­se­ner“ Frist (§ 4 Abs. 1 Anla­ge 28 zum Bundesmantelvertrag).

Zumut­bar ist eine Ent­fer­nung, die in § 6 Abs. 1 Anla­ge 28 zum Bun­des­man­tel­ver­trag wie folgt fest­ge­legt ist:

  • all­ge­mei­ne fach­ärzt­li­che Ver­sor­gung (Augen­ärz­te, Frau­en­ärz­te, Chir­ur­gen, Haut­ärz­te, HNO-Ärz­te, Ner­ven­ärz­te, Ortho­pä­den, Uro­lo­gen): die Ent­fer­nung zum nächs­ter­reich­ba­ren geeig­ne­ten Fach­arzt, zzgl. einer Fahrt mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln von maxi­mal 30 Minuten
  • spe­zia­li­sier­te und geson­der­te fach­ärzt­li­che Ver­sor­gung (Anäs­the­sis­ten, Kin­der- und Jugend­psych­ia­ter, Fach­in­ter­nis­ten (fach­ärzt­lich tätig), Radio­lo­gen, Human­ge­ne­ti­ker, Neu­ro­chir­ur­gen, Nukle­ar­me­di­zi­ner, Strah­len­the­ra­peu­ten, Phy­si­ka­li­sche- und Reha­bi­li­ta­ti­ons-Medi­zi­ner, Trans­fu­si­ons­me­di­zi­ner): die Ent­fer­nung zum nächs­ter­reich­ba­ren geeig­ne­ten Fach­arztzzgl. einer Fahrt mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln von maxi­mal 60 Minuten

Wird die Vier-Wochen-Frist nicht ein­ge­hal­ten, dann soll eine Behand­lung in einem nahe­ge­le­ge­nen Kran­ken­haus ermög­licht wer­den. Die zusätz­li­chen Kos­ten der ambu­lan­ten Behand­lung in einem Kran­ken­haus gehen zu Las­ten der ärzt­li­chen Gemein­schaft. Sofern eine ambu­lan­te Behand­lung in einem Kran­ken­haus not­wen­dig wird, darf das Kran­ken­haus nur im Rah­men der ärzt­li­chen Überweisung/Verordnung behan­deln. Zudem darf das Kran­ken­haus zur Siche­rung des Behand­lungs­er­fol­ges den Pati­en­ten sechs wei­te­re Wochen lang weiterbehandeln.

In den meis­ten Bun­des­län­dern wird die Ter­min­ser­vice­stel­le zunächst über einen Tele­fon­ser­vice rea­li­siert, für den hat bei­spiels­wei­se die Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung Baden-Würt­tem­berg zunächst vier Voll­zeit­stel­len geschaf­fen haben und bei Anruf­spit­zen auf einen exter­nen Dienst­leis­ter zurück­grei­fen. So kön­nen kurz­fris­tig deut­lich mehr Tele­fo­nis­ten zur Ver­fü­gung ste­hen. Die Kas­sen­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gung Nord­rhein ist ab dem 25. Janu­ar über die Ruf­num­mer 0211 59708990 in fol­gen­den Zei­ten erreich­bar: Mo, Di, Do und Fr: 812 Uhr, Mi: 1417 Uhr, Mo, Di und Do: 1416 Uhr. Im Lau­fe des Jah­res 2016 soll der Ter­min­ser­vice um ein Inter­net­an­ge­bot ergänzt wer­den, über das Ter­mi­ne gebucht wer­den kön­nen. In Bre­men wird pri­mär schon jetzt die Online-Lösung eingesetzt.

Aller­dings erfolgt die Mel­dung frei­er Ter­mi­ne durch die Ärz­te­schaft zunächst nur frei­wil­lig, aller­dings ver­bun­den mit der Dro­hung, zukünf­tig eine Mel­de­pflicht für Ter­mi­ne in Erwä­gung zu zie­hen, wenn die frei­wil­li­ge Lösung nicht funktioniert.

Es besteht aller­dings kein Anspruch auf einen Ter­min bei einem bestimm­ten Arzt. Sofern der Ter­min nicht wahr­ge­nom­men wer­den kann, hat der Pati­ent dies mög­lichst zeit­nah mit­zu­tei­len und erhält dann einen neu­en Terminvorschlag.

Wie die Pro­ble­ma­tik des Daten­schut­zes hier sicher­ge­stellt wird, ist aller­dings bis­her ungeklärt.

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