Sperr­zeit bei ver­spä­te­ter Arbeits­lo­sig­keits-Mel­dung beginnt mit Ein­gang der Meldung

Per­so­nen, die einen befris­te­ten Arbeits­ver­trag haben müs­sen sich spä­tes­tens drei Mona­te vor Ablauf der Befris­tung bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit arbeits­su­chend mel­den; das glei­che gilt für Per­so­nen, die eine Kün­di­gung erhal­ten, die­se müs­sen sich unver­züg­lich nach Erhalt der Kün­di­gung arbeits­su­chend melden.

Unter­bleibt die­se Mel­dung oder wird sie nicht recht­zei­tig abge­ge­ben erhal­ten die Arbeit­neh­mer gemäß § 38 Abs. 1 SGB III, § 159 Abs. 6 SGB III eine ein­wö­chi­ge Sperr­zeit für das Arbeits­lo­sen­geld 1. Bis­her wur­de in der Lite­ra­tur und Recht­spre­chung ver­tre­ten, dass die­se ein­wö­chi­ge erst ab Beginn der Zah­lung von Arbeits­lo­sen­geld 1 beginnt. Das Sozi­al­ge­richt Dort­mund (SG Dort­mund, Urteil vom 13.10.2014, Az.: 31 AL 573/12) hält dies für falsch und hat ent­schie­den, dass die Sperr­zeit mit Ein­gang der Mel­dung beginnt. Dies ent­nimmt das Sozi­al­ge­richt dem Wort­laut des § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III und § 159 Abs. 2 SGB III, danach beginnt die Sperr­zeit mit dem die Sperr­zeit aus­lö­sen­den Ereig­nis. Das ist nach Ansicht des Sozi­al­ge­richt der ver­spä­te­te Ein­gang der Arbeitssuchend-Meldung.

Damit wür­de ein Arbeit­neh­mer, der ein befris­te­ten Arbeits­ver­trag hat, der auch nicht ver­län­gert wur­de und sich erst einen Monat vor Ablauf der Befris­tung arbeits­su­chend gemel­det hat, zunächst kei­ne finan­zi­el­len Nach­tei­le erlei­den. Denn die Sperr­zeit von einer Woche wür­de dann bereits wäh­rend des letz­ten Monats vor Beginn der Arbeits­lo­sig­keit lau­fen und wäre zu Beginn der Arbeits­lo­sig­keit abge­lau­fen. Das Sozi­al­ge­richt Dort­mund lässt aber offen, inwie­weit eine Kür­zung der Dau­er des Bezugs von Arbeits­lo­sen­geld 1 in Betracht kommt.

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