Recht auf Zweitmeinung

Vie­le ken­nen das, man wird behan­delt und hat Zwei­fel, ob die von dem behan­deln­den Arzt ver­ord­ne­ten Medi­ka­men­te oder die ver­ord­ne­te The­ra­pie – mög­li­cher­wei­se eine risi­ko­rei­che Ope­ra­ti­on – tat­säch­lich erfor­der­lich sind. Sel­ber kann man das oft nicht ein­ord­nen bzw. über­prü­fen und oft trügt das Gefühl des Betrof­fe­nen nicht.

Der Gesetz­ge­ber hat die­ses Pro­blem erkannt und beab­sich­tigt einen neu­en § 27b SGB V (Fünf­tes Buch Sozi­al­ge­setz­buch) einzuführen:

§ 27b Zweitmeinung
(1) Ver­si­cher­te, bei denen die Indi­ka­ti­on zu einem plan­ba­ren Ein­griff gestellt wird, bei dem ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die zah­len­mä­ßi­ge Ent­wick­lung sei­ner Durch­füh­rung die Gefahr einer Indi­ka­ti­ons­aus­wei­tung nicht aus­zu­schlie­ßen ist, haben Anspruch dar­auf, eine unab­hän­gi­ge ärzt­li­che Zweit­mei­nung bei einem Arzt oder einer Ein­rich­tung nach Absatz 3 ein­zu­ho­len. Die Zweit­mei­nung kann nicht bei einem Arzt oder einer Ein­rich­tung ein­ge­holt wer­den, durch den oder durch die der Ein­griff durch­ge­führt wer­den soll.
(2) Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss bestimmt in sei­nen Richt­li­ni­en nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num­mer 13 für wel­che plan­ba­ren Ein­grif­fe nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Ein­ho­lung der Zweit­mei­nung im Ein­zel­nen besteht. Er legt, soweit erfor­der­lich, ein­griffs­be­zo­gen Anfor­de­run­gen an die Abga­be der Zweit­mei­nung und an die Leis­tungs­er­brin­ger nach Absatz 3 fest, die für die Abga­be einer Zweit­mei­nung geeig­net sind. Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss beschließt die Fest­le­gun­gen nach den Sät­zen 1 und 2 erst­mals bis zum 31. Dezem­ber 2015. Zusätz­li­che Zweit­mei­nungs­an­ge­bo­te der Kran­ken­kas­sen auf Grund von Sat­zungs­be­stim­mun­gen müs­sen die Anfor­de­run­gen nach Satz 2 erfül­len, die der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss für eine Indi­ka­ti­on fest­ge­legt hat.
(3) Zur Erbrin­gung einer Zweit­mei­nung sind berechtigt:
1. zuge­las­se­ne Ärzte,
2. zuge­las­se­ne medi­zi­ni­sche Versorgungszentren,
3. ermäch­tig­te Ärz­te und ermäch­tig­te Ein­rich­tun­gen sowie
4. zuge­las­se­ne Kran­ken­häu­ser, soweit sie die Anfor­de­run­gen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen.
(4) Die Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen und die Lan­des­kran­ken­haus­ge­sell­schaf­ten infor­mie­ren inhalt­lich abge­stimmt über Leis­tungs­er­brin­ger, die unter Berück­sich­ti­gung der vom Gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss nach Absatz 2 Satz 2 fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen zur Erbrin­gung einer unab­hän­gi­gen Zweit­mei­nung geeig­net und bereit sind.
(5) Der Arzt, der die Indi­ka­ti­on für einen Ein­griff nach Absatz 1 Satz 1 in Ver­bin­dung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Ver­si­cher­ten über das Recht, eine unab­hän­gi­ge ärzt­li­che Zweit­mei­nung ein­ho­len zu kön­nen, auf­klä­ren und ihn auf die Infor­ma­ti­ons­an­ge­bo­te über geeig­ne­te Leis­tungs­er­brin­ger nach Absatz 4 hin­wei­sen. Die Auf­klä­rung muss münd­lich erfol­gen; ergän­zend kann auf Unter­la­gen Bezug genom­men wer­den, die der Ver­si­cher­te in Text­form erhält. Der Arzt hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die Auf­klä­rung in der Regel min­des­tens zehn Tage vor dem geplan­ten Ein­griff erfolgt. In jedem Fall hat die Auf­klä­rung so recht­zei­tig zu erfol­gen, dass der Ver­si­cher­te sei­ne Ent­schei­dung über die Ein­ho­lung einer Zweit­mei­nung wohl­über­legt tref­fen kann.

Zu loben ist, dass die­ser wich­ti­ge Anspruch nun end­lich ein­mal gesetz­lich nor­miert wer­den soll. Am 17. Dezem­ber 2014 hat die Bun­des­re­gie­rung das Gesetz zur Ein­füh­rung die­ses Anspru­ches mit dem sper­ri­gen Namen „Gesetz zur Stär­kung der Ver­sor­gung in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung“ (Ver­sor­gungs­stär­kungs­ge­setz – GKV-VSG) beschlos­sen. Inkraft­tre­ten wird es gemäß Art. 20 Abs. 1 Ver­sor­gungs­stär­kungs­ge­setz am Tage nach der Ver­kün­dung. Dafür muss es zunächst dem Bun­des­tag vor­ge­legt und danan von die­sem beschlos­sen wer­den. Das wird sicher­lich noch ein biss­chen Zeit dau­ern. Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Her­mann Grö­he sieht die Ver­ab­schie­dung des Geset­zes positiv:

„Gute medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung darf auch in Zukunft kei­ne Fra­ge des Wohn­orts sein. Gera­de im länd­li­chen Raum sind ver­stärk­te Anstren­gun­gen nötig, um eine gute Ver­sor­gung auf­recht­zu­er­hal­ten. Finan­zi­el­le Anrei­ze sind dabei ein Bau­stein, wich­tig ist aber auch die Arbeits­be­din­gun­gen so zu ver­bes­sern, dass sich wie­der mehr Ärz­te für den Land­arzt­be­ruf ent­schei­den. Gleich­zei­tig geht es dar­um, die Ver­sor­gung klug wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Mit dem Inno­va­ti­ons­fonds sol­len gezielt Pro­jek­te geför­dert wer­den, die neue Wege in der Ver­sor­gung beschrei­ten“ (Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit vom 17.12.2014, Nr. 64).

Sobald das Gesetz in Kraft getre­ten ist, wird ein Pati­ent die Zweit­mei­nung als Sach­leis­tung erhal­ten, sofern sein per­sön­li­cher Fall zufäl­lig in die Richt­li­nie des G‑BA fällt. Das bedeu­tet, dass er zum Arzt gehen kann und die Unter­su­chung kos­ten­frei erhält, wie bei der Erst­mei­nung auch. Aus­ge­schlos­sen für die Zweit­mei­nung sind Ärz­te der sel­ben Pra­xis­ge­mein­schaft bzw. des­sel­ben Kran­ken­hau­ses, man muss zu einem Drit­ten Arzt gehen, der völ­lig objek­tiv sein soll.

Lei­der ist der Anwen­dungs­be­reich der neu­en gesetz­li­chen Rege­lung denk­bar eng gefasst. Denn der Anspruch soll Pati­en­ten nur zur Ver­fü­gung ste­hen, wenn bei die­sem „die Indi­ka­ti­on zu einem plan­ba­ren Ein­griff gestellt wird“. Was das sein kann oder sein soll, scheint der Gesetz­ge­ber auch nicht so genau zu wis­sen und über­lässt dies kom­plett dem Gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss (G‑BA) (vgl. § 27b Abs. 2 SGB V-Ent­wurf). Bis zum 31. Dezem­ber 2015 (das ist noch ein Jahr hin), soll der G‑BA hier­zu Richt­li­ni­en erlas­sen. Schö­ner und dem medi­zi­ni­schen Fort­schritt stär­ker Rech­nung tra­gen wür­de es, wenn der Gesetz­ge­ber einen grund­sätz­li­chen Anspruch des Pati­en­ten geschaf­fen hät­te, eine Zweit­mei­nung ein­zu­ho­len und dies nicht auf Richt­li­ni­en des G‑BA beschränkt. Bei der Zweit­mei­nung han­delt es sich um so ein wich­ti­ges Insti­tut, das die­ses nicht beschränkt wer­den soll­te und jedem offen ste­hen muss. Auch die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band kri­ti­siert die­se Ein­schrän­kung (vgl. Ärz­te­zei­tung vom 16.12.2014).

Die Bun­des­re­gie­rung begrün­det die gesetz­li­che Rege­lung in dem Gesetz­ent­wurf wie folgt:

Zu Num­mer 7 (§ 27b)
Zu Absatz 1
Satz 1 begrün­det den Rechts­an­spruch des Ver­si­cher­ten, sich vor soge­nann­ten men­gen­an­fäl­li­gen plan­ba­ren Ein­grif­fen eine unab­hän­gi­ge ärzt­li­che Zweit­mei­nung zur medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit und Sach­ge­rech­tig­keit des vor­ge­se­he­nen Ein­griffs ein­zu­ho­len. Im Rah­men sei­nes Wahl­rechts kann der Ver­si­cher­te zwi­schen allen nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung teil­neh­men­den Ärz­tin­nen bzw. Ärz­ten und Ein­rich­tun­gen sowie nach § 108 zuge­las­se­nen Kran­ken­häu­sern wäh­len, die die Anfor­de­run­gen nach Absatz 2 Satz 2 erfül­len. Die Zweit­mei­nung wird als geson­der­te Sach­leis­tung in der ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung gewährt. Dies erfor­dert eine inhalt­lich-struk­tu­rel­le und bewer­tungs­be­zo­ge­ne Ablei­tung der mit der Zweit­mei­nung ver­bun­de­nen Leis­tungs­an­tei­le aus bestehen­den Gebüh­ren­ord­nungs­po­si­tio­nen des ein­heit­li­chen Bewer­tungs­maß­stabs mit dem Ziel der Schaf­fung einer geson­der­ten Abrech­nungs­mög­lich­keit der ärzt­li­chen Zweit­mei­nung (sie­he § 87 Absatz 2a Satz 9 – neu –). Durch die Ein­ho­lung einer Zweit­mei­nung wer­den künf­tig für den Ver­si­cher­ten ärzt­li­che Bera­tungs- und Unter­su­chungs­leis­tun­gen zuläs­si­ger­wei­se ein zwei­tes Mal erbracht und der not­wen­di­ge Behand­lungs­be­darf wird zu Las­ten der Kran­ken­kas­sen aus­ge­wei­tet. Dies ist bei der Anpas­sung des not­wen­di­gen Behand­lungs­be­darfs im Rah­men der Ver­ein­ba­rung der mor­bi­di­täts­be­ding­ten Gesamt­ver­gü­tung zu berück­sich­ti­gen oder – für einen Über­gangs­zeit­raum – extrabud­ge­tär zu ver­gü­ten. Gege­ben ist der Anspruch auf Zweit­mei­nung nach der Rege­lung bei einem plan­ba­ren Ein­griff, bei dem ins­be­son­de­re unter Berück­sich­ti­gung der zah­len­mä­ßi­gen Ent­wick­lung sei­ner Durch­füh­rung das Risi­ko einer zu wei­ten Indi­ka­ti­ons­stel­lung und damit einer nicht durch­gän­gig medi­zi­nisch gebo­te­nen Vor­nah­me des Ein­griffs nicht aus­zu­schlie­ßen ist (soge­nann­te men­gen­an­fäl­li­ge Ein­grif­fe). Um wel­che Ein­grif­fe es sich hier­bei im Ein­zel­nen han­delt, wird nach Absatz 2 Satz 1 durch den Gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss fest­ge­legt. Der Anspruch auf Zweit­mei­nung kann danach sowohl bei Ein­grif­fen gege­ben sein, die in der ambu­lan­ten Ver­sor­gung durch­ge­führt wer­den, als auch bei sol­chen, die in der sta­tio­nä­ren Ver­sor­gung oder in bei­den Ver­sor­gungs­be­rei­chen durch­ge­führt werden.

Nach Satz 2 darf die Zweit­mei­nung nicht von der­sel­ben Ärz­tin bzw. dem­sel­ben Arzt oder von der­sel­ben Ein­rich­tung ein­ge­holt wer­den, in der der Ein­griff durch­ge­führt wer­den soll, ansons­ten ent­fällt der Leis­tungs­an­spruch für die Zweit­mei­nung. Die­ser Leis­tungs­aus­schluss zielt dar­auf ab, die Unab­hän­gig­keit der Zweit­mei­nung zu stär­ken und gleich­zei­tig fal­sche finan­zi­el­le Anrei­ze zur Zweit­mei­nungs­er­brin­gung zu ver­mei­den. Neben der­sel­ben Ärz­tin bzw. dem­sel­ben Arzt umfasst der Aus­schluss für die Zweit­mei­nung das­sel­be Kran­ken­haus und auch Koope­ra­ti­ons­for­men, wie z. B. Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaf­ten oder Pra­xis­ge­mein­schaf­ten. Von die­ser Rege­lung unbe­rührt blei­ben die Ver­pflich­tung der vom Ver­si­cher­ten für den Ein­griff auf­ge­such­ten Ein­rich­tung, die Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu über­prü­fen, sowie der Leis­tungs­an­spruch des Ver­si­cher­ten zur Über­nah­me der hier­für ent­ste­hen­den Kosten.

Zu Absatz 2
Nach Satz 1
erhält der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss den Auf­trag, in einer Richt­li­nie zur Qua­li­täts­si­che­rung zu kon­kre­ti­sie­ren, bei wel­chen plan­ba­ren Ein­grif­fen im Hin­blick auf die „Men­gen­an­fäl­lig­keit“ das Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren eröff­net ist. Ihm obliegt es damit, die plan­ba­ren Ein­grif­fe zu bestim­men, bei denen ins­be­son­de­re unter Berück­sich­ti­gung der zah­len­mä­ßi­gen Ent­wick­lung ihrer Durch­füh­rung und ande­rer rele­van­ter Fak­to­ren (z. B. der demo­gra­phi­schen Ent­wick­lung) das Risi­ko einer Indi­ka­ti­ons­aus­wei­tung nicht aus­zu­schlie­ßen ist.

Soweit der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss es für erfor­der­lich hält, legt er nach Satz 2 zudem Anfor­de­run­gen an die Abga­be der Zweit­mei­nung und an die Leis­tungs­er­brin­ger nach Absatz 3 fest, die für die Abga­be einer Zweit­mei­nung bei einem spe­zi­el­len Ein­griff geeig­net sind. Dies dient dazu, eine qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ge Erbrin­gung der Zweit­mei­nung zu unter­stüt­zen. In Betracht kom­men beson­de­re Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen, aber auch Struk­tur- oder Pro­zess­vor­ga­ben sowie Anfor­de­run­gen an die Ein­be­zie­hung von Ärz­tin­nen bzw. Ärz­ten wei­te­rer medi­zi­ni­scher Fach­ge­bie­te (inter­dis­zi­pli­nä­re Zweit­mei­nungs­er­brin­gung) […]“ (vgl. Gesetz­ent­wurf vom 17.12.2014, S. 93 f.).

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