unrecognizable male doctor with money

Kor­rup­ti­on im Gesund­heits­we­sen – oder ärzt­li­cher Good-will gegen Pharmavergütung

Vor eini­gen Jah­ren war das The­ma häu­fig in der Pres­se1: Es geht um die „Bestechung“ von Ärz­ten durch Phar­ma­un­ter­neh­men. Häu­fig läuft das so ab, dass Ärz­te einen höhe­ren Betrag dafür erhal­ten und dafür ein bestimm­tes Medi­ka­ment eines bestimm­ten Phar­ma­un­ter­neh­mens bevor­zugt ver­schrei­ben. Die Ärz­te „beob­ach­ten“ dann wei­ter, wie die Reak­tio­nen mit dem Medi­ka­ment sind und „mel­den“ die Ergebnisse/Probleme (Anwen­dungs­be­ob­ach­tung). Zur einer Aus­wer­tung in Stu­di­en kommt es aber nie, so dass die Daten nur einen schein­ba­ren Wert haben. Hier­zu hat der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den, dass sich (Kassen-)Ärzte inso­weit nicht wegen „Bestech­lich­keit und Bestechung im geschäft­li­chen Ver­kehr“ gemäß § 299 StGB und den Bestechungs­de­lik­ten der §§ 331 ff. StGB straf­bar macht.2 Das liegt dar­an, dass Ärz­te im ers­te­ren Fall weder Beauf­trag­te der Kran­ken­kas­sen sind und im zwei­ten Fall nicht Amts­trä­ger, viel­mehr sind Ärz­te – wohl auch zutref­fend – frei­be­ruf­lich tätig ohne in irgend­ei­ner Form als Hoheits­trä­ger für die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen (als staat­li­che Ein­rich­tung) tätig zu sein.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um hat nun einen Gesetz­ent­wurf ver­öf­fent­licht, der auch bereits vom Bun­des­ka­bi­nett ver­ab­schie­det wur­de, der die­se Straf­bar­keits­lü­cke schlie­ßen soll.3 Dabei soll es laut dem Bun­des­la­ge­bild „Kor­rup­ti­on“ des Bun­des­kri­mi­nal­amts im Jahr 2011 immer­hin 3.432 Tat­ver­däch­ti­ge Ärz­te gege­ben haben. Wenn wir hier eine Durchschnitts„vergütung“ von EUR 10.000,00 unter­stel­len geht es dabei um eine Sum­me in Höhe von EUR 34.320.000,00 (= EUR 34 Mio!), die für sol­che „Bestechun­gen“ zur Ver­fü­gung ste­hen. Es wird ver­mu­tet, dass die Kran­ken­ver­si­che­run­gen gleich­sam um Mil­lio­nen benach­tei­ligt wer­den.4

Es sol­len im wesent­li­chen – sofern Bun­des­tag und Bun­des­rat das Gesetz beschlie­ßen – fol­gen­de neue Straf­tat­be­stän­de ein­ge­fügt werden:

§ 299a n. F. StGB Bestech­lich­keit im Gesund­heits­we­sen
(1) Wer als Ange­hö­ri­ger eines Heil­be­rufs, der für die Berufs­aus­übung oder die Füh­rung der Berufs­be­zeich­nung eine staat­lich gere­gel­te Aus­bil­dung erfor­dert, im Zusam­men­hang mit der Aus­übung sei­nes Berufs einen Vor­teil für sich oder einen Drit­ten als Gegen­leis­tung dafür for­dert, sich ver­spre­chen lässt oder annimmt, dass er bei der Ver­ord­nung oder der Abga­be von Arznei‑, Heil- oder Hilfs­mit­teln oder von Medi­zin­pro­duk­ten oder bei der Zufüh­rung von Pati­en­ten oder Unter­su­chungs­ma­te­ri­al
1. einen ande­ren im inlän­di­schen oder aus­län­di­schen Wett­be­werb in unlau­te­rer Wei­se bevor­zu­ge oder
2. sei­ne berufs­recht­li­che Pflicht zur Wah­rung der heil­be­ruf­li­chen Unab­hän­gig­keit ver­let­ze,
wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.
(2) Eben­so wird bestraft, wer als Ange­hö­ri­ger eines Heil­be­rufs im Sin­ne des Absat­zes 1 einen Vor­teil dafür for­dert, sich ver­spre­chen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Arznei‑, Heil- oder Hilfs­mit­teln oder Medi­zin­pro­duk­ten, die zur Abga­be an den Pati­en­ten bestimmt sind, sei­ne berufs­recht­li­che Pflicht zur Wah­rung der heil­be­ruf­li­chen Unab­hän­gig­keit verletze.

§ 299b n. F. StGB Bestechung im Gesund­heits­we­sen
(1) Wer einem Ange­hö­ri­gen eines Heil­be­rufs im Sin­ne des § 299a Absatz 1 im Zusam­men­hang mit des­sen Berufs­aus­übung einen Vor­teil für die­sen oder einen Drit­ten als Gegen­leis­tung dafür anbie­tet, ver­spricht oder gewährt, dass er bei der Ver­ord­nung oder der Abga­be von Arznei‑, Heil- oder Hilfs­mit­teln oder von Medi­zin­pro­duk­ten oder bei der Zufüh­rung von Pati­en­ten oder Unter­su­chungs­ma­te­ri­al
1. ihn oder einen ande­ren im inlän­di­schen oder aus­län­di­schen Wett­be­werb in unlau­te­rer Wei­se bevor­zu­ge oder
2. sei­ne berufs­recht­li­chen Pflicht zur Wah­rung der heil­be­ruf­li­chen Unab­hän­gig­keit ver­let­ze,
wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.
(2) Eben­so wird bestraft, wer einem Ange­hö­ri­gen eines Heil­be­rufs im Sin­ne des Absatz 1 im Zusam­men­hang mit des­sen Berufs­aus­übung einen Vor­teil für die­sen oder einen Drit­ten als Gegen­leis­tung dafür anbie­tet, ver­spricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Arznei‑, Heil- oder Hilfs­mit­teln oder Medi­zin­pro­duk­ten, die zur Abga­be an den Pati­en­ten bestimmt sind, sei­ne berufs­recht­li­che Pflicht zur Wah­rung der heil­be­ruf­li­chen Unab­hän­gig­keit verletze.

Der bis­he­ri­ge § 300 StGB wird auf die neu­en Straf­tat­be­stän­de der §§ 299a, 299b StGB erwei­tert. In die­sen beson­ders schwe­ren Fäl­len gilt dann ein Straf­rah­men von min­des­tens 3 Mona­ten bis zu 5 Jahren.

Bestraft wer­den damit zukünf­tig alle „Ange­hö­ri­gen eines Heil­be­ru­fes“ die staat­lich regle­men­tiert sind. Das sind natür­lich Ärz­te, Zahn­ärz­te, Tier­ärz­te, Psy­cho­lo­gi­sche Psy­cho­the­ra­peu­ten, Kin­der- und Jugend­li­chen­psy­cho­the­ra­peu­ten und Apo­the­ker, genau­so aber auch Gesund­heits- und Kran­ken­pfle­ger, Ergo­the­ra­peu­ten, Logo­pä­den und Phy­sio­the­ra­peu­ten sowie Kran­ken­gym­nas­ten.5 Dabei ist es egal, ob sie im Bereich der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (Sozi­al­recht) oder der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung tätig wer­den. Ziel des Geset­zes ist es, dafür zu sor­gen, dass Medi­ka­men­te, Hilfs- und Heil­mit­tel aus­schließ­lich nach den Bedürf­nis­sen des Pati­en­ten und nicht nach den wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen des Erbrin­gers ver­schrie­ben wer­den. Straf­bar sind aber auch die­je­ni­gen, die den Ärz­ten die Ver­gü­tung ver­spre­chen. Dabei soll die oben dar­ge­stell­te Anwen­dungs­be­ob­ach­tung nicht gänz­lich straf­bar sein, denn die Bun­des­re­gie­rung hält die­se für „wün­schens­wert“, viel­mehr ist die­se nur straf­bar, wenn die­se nur vor­ge­scho­ben ist.6 Pro­ble­ma­tisch wer­den zukünf­tig ins­be­son­de­re sol­che Fäl­le sein, in denen der Behand­ler mehr als nur mini­mal gesell­schafts­recht­lich an dem Unter­neh­men betei­ligt ist und zumin­dest eine Gewinn­aus­schüt­tung erhält oder sogar dar­über hin­aus wei­te­re Zah­lun­gen erhält.7 Hier wer­den Behand­ler wohl auf­pas­sen müs­sen, dass die Betei­li­gung sowie etwa­ige Zah­lun­gen klar und nach­prüf­bar von der Ver­schrei­bung eines Medikamentes/Hilfsmittels getrennt ist oder der Behand­ler nach­prüf­bar kei­nen Ein­fluss auf Ent­schei­dun­gen des Unter­neh­mens neh­men kann. Es kommt aber nicht dar­auf an, dass ein Behand­ler tat­säch­lich für einen Scha­den bei einer Kran­ken­ver­si­che­rung sorgt, viel­mehr han­delt es sich um ein abs­trak­tes Gefährdungsdelikt.

In Betracht kom­men aber nicht nur direk­te Zah­lun­gen, son­dern Ver­spre­chun­gen, Leis­tun­gen und Vor­tei­le aller Art, soweit die­se geeig­net sind, die heil­be­ruf­li­che Unab­hän­gig­keit zu ver­letz­ten. Es fal­len damit auch Rei­sen, das Bezah­len der Teil­nah­me an Mes­sen, etc. unter den Straftatbestand.

Zwar gilt ein rela­ti­ves Antrags­er­for­der­nis für eine Straf­bar­keit, für das aber so ziem­lich alle in Betracht kom­men­de Grup­pen einen Antrag stel­len kön­nen (ins­be­son­de­re auch Wett­be­wer­ber, (Ärzte-)Kammern, Krankenkassen/Pflegeversicherungen und Pati­en­ten), außer­dem kön­nen die Staats­an­walt­schaf­ten das Erfor­der­nis des Straf­an­tra­ges dadurch umge­hen, in dem sie das „öffent­li­che Inter­es­se“ an der Straf­ver­fol­gung beja­hen und fest­stel­len. Ein öffent­li­ches Inter­es­se an der Straf­ver­fol­gung wird aber wohl immer vor­lie­gen. Denn es wird im Regel­fall um erheb­li­che dro­hen­de Schä­den im Sin­ne von Zif­fer 242a Abs. 1 Alt. 5 RiStBV gehen. Ins­be­son­de­re wird auch der Nach­teil der gesetz­li­chen Soli­dar­ge­mein­schaft (in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung) nach dem Wil­len der Bun­des­re­gie­rung zu berück­sich­ti­gen sein.8

Fer­ner kann das Gericht gemäß § 302 StGB den erwei­ter­ten Ver­fall gemäß § 73d StGB anord­nen, Ziel ist eine Gewinn­ab­schöp­fung. Erlang­te Gegen­stän­de wer­den dann gemäß § 73e Satz 1 StGB mit Rechts­kraft der Ent­schei­dung Eigen­tum des Staa­tes und in der Pra­xis zu Guns­ten der Staats­kas­se ver­stei­gert. Geld ver­fällt nach § 73 StGBauto­ma­tisch“.

Das Gesetz stellt durch die emp­find­li­che Straf­an­dro­hung sicher, dass Ärz­te und ande­re Behand­ler nur nach dem Wohl des Pati­en­ten und nicht anhand wirt­schaft­li­cher Anrei­ze von Phar­ma­un­ter­neh­men ent­schei­den, dies ist sehr zu begrü­ßen. Zumal hier­durch nicht nur der Pati­ent in den Rechts­gü­tern Kör­per und Gesund­heit geschützt wird, son­dern auch die Soli­dar­ge­mein­schaft poten­ti­ell ent­las­tet wer­den kann. Ob dies zu einer spür­ba­ren Ent­las­tung führt (weil es sich um ein gän­gi­ges Phä­no­men han­delt) oder nicht (weil es ledig­lich ein­zel­ne „schwar­ze Scha­fe“ betrifft) wird sich mög­li­cher­wei­se zei­gen. Aller­dings wird auf­grund des nulla poe­ne sine lege-Grund­sat­zes (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) eine sol­che Bestechung, die vor Inkraft­tre­ten erfolgt, nicht straf­bar sein. Viel­mehr wer­den nur zukünf­ti­ge nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes erfol­gen­de Bestechun­gen ver­folgt wer­den kön­nen. Inso­weit ist frag­lich, ob die Straf­ver­fol­gungs­zah­len etwas über den Sinn des Geset­zes wer­den aus­sa­gen kön­nen, denn die Zahl wird (wenn sie der­zeit hoch sein soll­te) auto­ma­tisch abneh­men; auch ohne Straf­ver­fol­gung, nur durch die blo­ße Prä­senz der Strafnorm.

Fuß­no­ten

1 Vgl. exem­pla­risch: Focus, 13.01.2013http://​www​.focus​.de/​g​e​s​u​n​d​h​e​i​t​/​a​r​z​t​-​k​l​i​n​i​k​/​n​e​w​s​/​v​o​n​-​p​h​a​r​m​a​-​f​i​r​m​e​n​-​g​e​s​c​h​m​i​e​r​t​-​f​a​s​t​-​t​a​u​s​e​n​d​-​a​e​r​z​t​e​-​s​t​e​h​e​n​-​u​n​t​e​r​-​k​o​r​r​u​p​t​i​o​n​s​v​e​r​d​a​c​h​t​_​a​i​d​_​897175​.​h​tml.

2 Vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2012GSSt 2/11.

3 Vgl. Gesetzentwurf

4 Vgl. Gesetz­ent­wurf, S. 3

5 Vgl. Gesetz­ent­wurf, S. 16

6 Vgl. Gesetz­ent­wurf, S. 19 f.

7 Sie­he auch Gesetz­ent­wurf, S. 20

7 Sie­he auch Gesetz­ent­wurf, S. 26

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