Grundsätzlich sind ambulante medizinische Behandlungen im europäischen Ausland relativ problemlos möglich, zumindest dann, wenn die Behandlung eine Regelleistung ist und nicht teurer als in Deutschland abgerechnet wird. In einem solchen Fall lassen sich die Kosten auch recht problemlos über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen. Nicht so in folgendem Fall: Ein Mann hatte ein Prostatakarzinom und ließ hierzu in den Niederlanden eine spezialisierte MRT Diagnostik durchführen. Ziel war es selbst kleinste Metastasen feststellen zu können. Der Mann bezahlte die Kosten für diese Diagnostik zunächst selber und stellte diese dann seiner Krankenkasse in Rechnung, die jedoch mit der Begründung ablehnte, dass es sich dabei nicht um eine Kassenleistung handele. Der Mann erhob Klage. Sofern er diese Diagnostik nicht durchgeführt hätte und damit die Erkrankung auch nicht effizient hätte behandeln lassen können, hätte dies mittelfristig wahrscheinlich zu Inkontinenz und Impotenz geführt. Die Wahrscheinlichkeit lag hier bei 50 – 80%. Anderenfalls wäre – so der Kläger – nur eine wesentlich risikoreichere Operation möglich gewesen. Das Gericht entschied jedoch, dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe, da die Therapiemethode mangels Antrags noch nicht vom Gemeinsamen-Bundesausschuss untersucht und bewertet worden ist. Besondere Eile bestand vorliegend nach Auffassung des Gerichtes nicht, da die Krankheit nicht sofort tödlich verlaufen wäre, außerdem gäbe es genügend alternative Behandlungsmethoden im Inhalt, auch wenn diese qualitativ schlechter waren. Das Gericht führte ferner aus:
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 5. März 1997, 1 BvR 1071/95). Der Maßstab für die Leistungspflicht nach dem SGB V besteht nämlich nicht in der Gewährleistung von „Spitzenmedizin um jeden Preis“ bis an ihre medizinisch-technischen Grenzen, sondern hat sich stets an den zentralen Prinzipien der §§ 2,12 SGB V zu orientieren (Bundessozialgericht, Urteil vom 4. April 2006, B 1 KR 12/05 R). Nur wenn schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen oder wegen Besonderheiten im Einzelfall nicht zugemutet werden können, kann eine Leistungserweiterung in Betracht kommen (Bundesverfassungsgericht, Nikolausbeschluss, a. a. O.).
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.