Kei­ne dau­ern­de Arbeits­un­fä­hig­keit durch die gesund­heit­li­che Unmög­lich­keit Schicht­diens­te zu leisten

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat kürz­lich über einen Fall ent­schie­den, in dem eine Frau wegen anhal­ten­der Erkran­kung (sie­he zur Kün­di­gung wegen einer Krank­heit) von einem Kran­ken­haus gekün­digt wur­de, weil sie kei­nen Nacht­dienst leis­ten konnte.

Die Arbeit­neh­me­rin arbei­te­te seit 1983, d. h. seit fast 30 Jah­ren, in dem Kran­ken­haus. Bei dem Kran­ken­haus han­delt es sich um ein Voll­ver­sor­gungs­kran­ken­haus mit 2.000 Ange­stell­ten. Das Pfle­ge­per­so­nal muss dort auch Nacht­schich­ten von 21:45 Uhr bis 6:15 Uhr leis­ten und arbei­tet sonst im Schicht­dienst. Die­sen Dienst erfüll­te die Arbeit­neh­me­rin seit 1983 als Kran­ken­schwes­ter im Schicht­dienst. Eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Kran­ken­haus und dem Betriebs­rat (Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung) regelt, dass die Schicht­ar­beit gleich­mä­ßig unter den Mit­ar­bei­tern zu ver­tei­len ist. Am 12. Juni 2012 muss­te sich die Mit­ar­bei­te­rin einer betriebs­ärzt­li­chen Unter­su­chung unter­zie­hen. Der Betriebs­arzt stell­te bei die­ser Unter­su­chung fest, dass die­se Mit­ar­bei­te­rin kein Nacht­dienst mehr leis­ten kön­ne und daher arbeits­un­fä­hig sei. Die­se Nacht­dienst­un­fä­hig­keit kommt von einer medi­ka­men­tö­sen Behandlung.

Die Mit­ar­bei­te­rin sah dies anders und war der Mei­nung, dass sie zwar nacht­dienst­un­fä­hig, nicht aber arbeits­un­fä­hig, sei. Sie bot dem Kran­ken­haus auch ihre Arbeits­leis­tung an. Die Mit­ar­bei­te­rin klag­te dar­auf­fol­gend auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung und Zah­lung der ver­trags­mä­ßi­gen Ver­gü­tung. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied nun (Urteil vom 09.04.2014, Az.: 10 AZR 637/13), dass die Mit­ar­bei­te­rin auf­grund ihrer Nacht­dienst­un­fä­hig­keit nicht arbeits­un­fä­hig ist. Viel­mehr muss das Kran­ken­haus die Mit­ar­bei­te­rin wei­ter­be­schäf­ti­gen und ihr die ver­trags­mä­ßi­ge Ver­gü­tung auch für den Zeit­raum bezah­len, in dem das Kran­ken­haus die Beschäf­ti­gung der Mit­ar­bei­te­rin ver­wei­gert hat­te. Hin­ter­grund ist, dass die Mit­ar­bei­te­rin arbeits­wil­lig war, ins­be­son­de­re auch aus­drück­lich ihre Arbeits­leis­tung anbot und nicht ver­hin­dert war. Das Kran­ken­haus hin­ge­gen wei­ger­te sich die Arbeits­leis­tung anzu­neh­men und befand sich daher in Annah­me­ver­zug. Das Kran­ken­haus muss nun auf die Erkran­kung und die damit ein­her­ge­hen­den kör­per­li­chen Defi­zi­te der Mit­ar­bei­te­rin Rück­sicht neh­men und darf sie nur tags­über ein­tei­len und muss sie weiterbeschäftigen.

Das Urteil liegt noch nicht im Voll­text vor, ist aber rechtskräftig.

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