Fra­ge nach Schwer­be­hin­de­rung zulässig?

Die Fra­ge, ob eine Fra­ge nach der Schwer­be­hin­de­rung in einem Bewer­bungs­ge­spräch zuläs­sig ist oder nicht, war lan­ge Zeit umstrit­ten. Ich ver­trat seit jeher die Über­zeu­gung, dass die Fra­ge zuläs­sig ist, weil der Arbeit­ge­ber einer­seits stark belas­tet wer­den kann und außer­dem der Schutz­ge­dan­ke des schwer­be­hin­der­ten Arbeit­neh­mers dazu zwingt, dass die­se Rech­te auch durch­ge­setzt wer­den und der Arbeit­neh­mer nicht dar­auf ver­zich­ten kann. Kern der Fra­ge, ob die Fra­ge zuläs­sig ist, war die Ein­füh­rung des All­ge­mei­nen Gleich­stel­lungs­ge­set­zes (AGG) – im Volks­mund auch Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­ge­setz – das die Dis­kri­mi­nie­rung von Schwer­be­hin­der­ten ver­bie­tet. Nun hat sich das BAG der Fra­ge gewid­met, ob die Fra­ge wäh­rend eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses zuläs­sig ist. Unter ande­rem ver­tre­ten Ebert, Dia­be­tes-Rechts­fra­gen-Buch; Arm­brüs­ter, MüKo BGB, § 123, Rn. 45 die Ansicht, dass die Fra­ge zum Zeit­punkt der Ein­stel­lung unzu­läs­sig ist; Wendt­land, in: Bamberger/Roth, Beck­OK, § 123 Rn. 10, 16 und u. a. ich hiel­ten die Fra­ge für zulässig.

Das Urteil liegt noch nicht im Voll­text vor, dies wer­de ich nachreichen.

Nach der Aus­kunft der Legal Tri­bu­ne Online hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) kürz­lich ent­schie­den (BAG, Urteil vom 16.02.2012, Az. 6 AZR 553/10), dass die Fra­ge (wäh­rend eines lau­fen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses) gestellt wer­den darf und eine Lüge damit unzu­läs­sig ist.

In dem kon­kre­ten Fall hat­te ein Arbeit­neh­mer die­se Eigen­schaft ver­schwie­gen, obwohl der Arbeit­ge­ber (bzw. der Insol­venz­ver­wal­ter im Insol­venz­ver­fah­ren) im For­mu­lar danach frag­te. Nach der Kün­di­gung berief der Arbeit­neh­mer sich auf sei­ne Son­der­rech­te und die Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung, da das Inte­gra­ti­ons­amt – logi­scher­wei­se, da es ja gar nicht befasst wur­de – nicht zuge­stimmt hat­te. Das BAG sagt, der Arbeit­neh­mer kön­ne sich nicht dar­auf beru­fen, die Fra­ge sei zuläs­sig und des­we­gen dür­fe der Arbeit­neh­mer nicht lügen.

Die Vor­ab­mel­dun­gen las­sen den Schluss zu, dass das BAG in die­ser Fra­ge kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung sieht, was bedeu­ten wür­de, dass Arbeit­ge­ber Arbeits­ver­trä­ge anfech­ten kön­nen, wenn der Arbeit­neh­mer die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft verschweigt.

Mehr dazu, wenn mir das Urteil im Voll­text vorliegt.

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