Viele Radler fahren mit akkubetriebenen Lampen. Das leuchtet ein, das Fahrrad ist leichtgängiger als mit einem herkömmlichen Dynamo und vielfach ist ein LED Licht, das mit Akku läuft auch wesentlich heller. Allerdings verbietet § 67 Straßenvekehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) diese Praxis, so lange man das akkubetriebene Licht nicht zusätzlich zu einem mit Dynamo betriebenen Licht verwendet. Dies ergibt rein praktisch wenig Sinn. Interessant ist auch, dass nach der derzeitigen Regelung Scheinwerfer und Rücklicht immer zusammen geschaltet werden muss, ich darf also keine Beleuchtungseinrichtung verwenden, bei der Scheinwerfer und Rücklicht jeweils alleine an- und ausgeschaltet werden können. Das ist schon rein technisch bei akkubetriebenen Lampen schwer umsetzbar, da diese in aller Regel nicht verbunden sind.
Nach einem Bericht der Legal Tribune Online soll die StVZO in diesem Bezug geändert werden. Zukünftig sollen auch akkubetriebene Beleuchtungseinrichtungen ohne Dynamo zulässig sein. Endlich!
Eine entsprechend geänderte StVZO will der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter Ramsauer, dem Bundesrat am Freitag zur Abstimmung vorlegen.
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.