Ein Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis bei Dia­be­tes mel­li­tus ohne Fol­ge­schä­den kaum zu bekommen

Letz­tes Jahr hat­te ich bereits grund­sätz­lich beschrie­ben, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Dia­be­ti­ker einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis bekom­men kön­nen: Unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen bekom­me ich einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit Dia­be­tes? (Klick)

Bereits damals war klar, dass das schwer ist. Ins­be­son­de­re wegen der Ent­schei­dung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts, Urteil vom 25. Okto­ber 20129 SB 2/12 R, in der das Bun­des­so­zi­al­ge­richts die Rege­lung lei­der wört­lich bestä­tigt hat:

Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, die eine Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen durch­füh­ren, wobei die Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung selb­stän­dig vari­iert wer­den muss, und durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den auf Grund die­ses The­ra­pie­auf­wands eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung. Die Blut­zu­cker­selbst­mes­sun­gen und Insulin­do­sen (bezie­hungs­wei­se Insu­lin­ga­ben über die Insu­lin­pum­pe) müs­sen doku­men­tiert sein. Der GdS beträgt 50.

Strei­tig­kei­ten ent­ste­hen seit der Neu­fas­sung der Rege­lung an dem letz­ten Halb­satz „und durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den auf Grund die­ses The­ra­pie­auf­wands eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung“, pro­ble­ma­tisch ist regel­mä­ßig, was erheb­li­che Ein­schnit­te sind, bei denen man gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sein muss, um eine Schwer­be­hin­de­rung fest­ge­stellt bekom­men zu können.

Urteil

Kürz­lich hat­te das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Sach­sen-Anhalt einen sol­chen Fall zu ent­schei­den (Lan­des­so­zi­al­ge­richt Sach­sen-Anhalt, Urteil vom 27.08.20147 SB 23/13). Kon­kret ging es um eine Dia­be­ti­ke­rin, bei der eine Behin­de­rung auf­grund der Erkran­kung Dia­be­tes mel­li­tus fest­ge­stellt wor­den ist. Ihr wur­de 1999 ein Grad der Behin­de­rung (GdB) von 40 fest­ge­stellt. Sie bean­trag­te eine Neu­fest­stel­lung (nur mög­lich wenn sich die recht­li­chen oder tat­säch­li­chen (ins­be­son­de­re eine Ver­schlech­te­rung der Krank­heit) Umstän­de seit­dem geän­dert haben). Das zustän­di­ge Ver­sor­gungs­amt wies den Antrag zurück. Am 6. Febru­ar 2013 hat das Sozi­al­ge­richt Des­sau-Roß­lau die Kla­ge abgewiesen.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Sach­sen-Anhalt hat die Beru­fung zurück­ge­wie­sen und fest­ge­stellt, dass bei wenig The­ra­pie­auf­wand und guten Erfol­gen der Grad der Behin­de­rung (GdB) eher nied­rig anzu­set­zen sei, wäh­rend er höher ange­setzt wird, wenn der The­ra­pie­auf­wand steigt und die Ergeb­nis­se schlech­ter sind.

So kön­ne die Dia­be­ti­ke­rin ihren Beruf voll aus­üben (Schlos­se­rin), obwohl sie auch schwe­re kör­per­li­che Tätig­kei­ten erle­di­gen müs­sen und sie habe Unter­zu­cke­run­gen recht­zei­tig erken­nen und aus­glei­chen kön­nen. Auch die Tat­sa­che, dass sie im Beruf gewis­se Vor­sichts­maß­nah­men vor­neh­men und auf­pas­sen müs­se, dass die Pum­pe nicht abge­ris­sen wird, stel­le kei­ne gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung dar. Zudem habe sie kei­ne grö­ße­re Anzahl an Krank­heits­ta­gen und kei­ne dia­be­tes­be­ding­te Arbeits­un­fä­hig­keit gehabt.

Schwe­re Unter­zu­cke­run­gen mit Fremd­hil­fe sei­en nie auf­ge­tre­ten. Zwar sei die Dia­be­ti­ke­rin bedingt ein­ge­schränkt in ihrer Lebens­füh­rung, die Insu­lin­pum­pe habe aber dazu geführt, dass sich die Ein­schrän­kun­gen gene­rell ver­bes­sert hatten.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt hat auch fest­ge­stellt, dass sie selbst­stän­dig Auto­fah­ren kön­ne und dies ein zu berück­sich­ti­gen­der Gesichts­punkt sei. Zwar kön­ne sie kei­ne län­ge­ren Stre­cken fah­ren, auch wür­den sich im Som­mer teil­wei­se wegen des Schwei­ßes die Kathe­ter lösen, dies habe sie auch beim Schwim­men erlebt, aber das sei­en kei­ne gra­vie­ren­den Ein­schrän­kun­gen. Fahr­rad fah­ren kön­ne sie, dar­über hin­aus sei inten­si­ve­rer Sport nicht mög­lich. Dass inten­si­ver Sport nicht mög­lich sei, sei jedoch kein Grund das Kri­te­ri­um der erheb­li­chen Ein­schnit­te zu beja­hen; Beein­träch­ti­gun­gen in der gesell­schaft­li­chen Teil­ha­be lägen nicht vor. Außer­dem kön­ne sie reisen.

Fol­ge­schä­den oder eine beson­ders schlech­te The­ra­pie­ein­stel­lung, die wohl Beein­träch­ti­gun­gen in der Teil­ha­be recht­fer­ti­gen könn­ten, habe die Dia­be­ti­ke­rin nicht erlitten.

Dass sie Mahl­zei­ten berech­nen müs­se, um die rich­ti­ge Men­ge an Insu­lin dafür zu sprit­zen und einen Mehr­auf­wand bei Zwi­schen­mahl­zei­ten wir Cap­puc­ci­no habe, recht­fer­ti­ge kei­nen GdB von 50, da dies bereits in dem GdB von 40 berück­sich­tigt sei.

Das Gericht wies dar­auf­hin, dass die Dia­be­ti­ke­rin „voll im beruf­li­chen und gesell­schaft­li­chen Leben [inte­griert]“ sei und schon des­we­gen eine Fest­stel­lung einer Schwer­be­hin­de­rung im Ver­gleich zu den ande­ren Lei­den unzu­läs­sig sei. Die Ein­schnit­te und die Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung müs­se so groß sein „wie etwa die voll­stän­di­ge Ver­stei­fung gro­ßer Abschnit­te der Wir­bel­säu­le, der Ver­lust eines Beins im Unter­schen­kel oder eine Apha­sie (Sprach­stö­rung) mit deut­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stö­rung“.

Folgen

Wenn ande­re Ober­ge­rich­te ähn­lich urtei­len – was anzu­neh­men ist – dann wird es für Men­schen mit Dia­be­tes nicht mehr mög­lich sein, eine Schwer­be­hin­de­rung aner­kannt zu bekom­men und einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis zu erhal­ten, sofern nicht gra­vie­ren­de Fol­ge­schä­den vor­lie­gen. Ins­be­son­de­re die­je­ni­gen die einen hohen Auf­wand betrei­ben, um gute The­ra­pie­er­geb­nis­se zu erzie­len und schwe­re Hypo­glyk­ämien zu ver­mei­den, wer­den gewis­ser­ma­ßen „bestraft“, sofern sie nicht wegen des hohen The­ra­pie­auf­wands den Beruf und die wei­te­re gesell­schaft­li­che Ein­bin­dung auf­ge­ben müs­sen. Ins­be­son­de­re zieht das Gericht die Tat­sa­che, dass die Dia­be­ti­ke­rin Auto­fah­ren und rei­sen kann her­an, um zu begrün­den, dass eine Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung nicht vor­liegt. Auch lässt das Gericht den Ein­wand, Pro­ble­me beim Sport zu haben, nicht gelten.

Zuletzt zieht das Gericht einen Ver­gleich: Eine Schwer­be­hin­de­rung kön­ne nur vor­lie­gen, wenn die beruf­li­chen und gesell­schaft­li­chen Ein­schnit­te so gra­vie­rend sind „wie etwa die voll­stän­di­ge Ver­stei­fung gro­ßer Abschnit­te der Wir­bel­säu­le, der Ver­lust eines Beins im Unter­schen­kel oder eine Apha­sie (Sprach­stö­rung) mit deut­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stö­rung“. Damit liegt die Hür­de – zumin­dest in Sach­sen-Anhalt – nun extrem hoch. Es ist aber damit zu rech­nen, dass sich in ande­ren Bun­des­län­dern eine ähn­li­che Recht­spre­chung ein­stel­len wird; Grund dafür ist schon der Wort­laut der Norm, die ent­spre­chen­de Ein­schnit­te zusätz­lich verlangt.

Anknüp­fungs­punkt für zukünf­ti­ge Antrags­stel­ler sind ggf. zahl­rei­che schwe­re Hypo­glyk­ämien mit Fremd­hil­fe, schwe­re Fol­ge­schä­den oder eine Berufs­un­fä­hig­keit durch psy­chi­sche und phy­sio­lo­gi­sche Pro­ble­me auf­grund des Dia­be­tes. Weni­ger schwer­wie­gen­de Ein­schrän­kun­gen wer­den wohl nicht zu Erfolg führen.

Oli­ver Ebert hat das Urteil eben­falls kom­men­tiert (sehr lesens­wert) und ins­be­son­de­re dar­auf­hin­ge­wie­sen, dass er vor der Umstel­lung der Rege­lung damals schon warn­te: Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis bei Dia­be­tes: noch höhe­re Hür­den (Klick) Er bie­tet das Urteil auch im Voll­text (Klick) an.

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