Ein Rentner klagte gegen die Erteilung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit Bild und Chip. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 1 KR 35/13 R) hat nun entschieden, dass die Klage unbegründet und die Umstellung auf die eGK verfassungsgemäß ist. Es bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.
„Die Gesetzesnormen sehen keine den Kläger erfassenden Ausnahmereglungen vor. Sie verletzen nicht sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die eGK ist in ihrer gegenwärtigen Gestalt und ihren gegenwärtigen und zukünftigen Pflichtangaben und Pflichtanwendungen durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Die eGK verbessert den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von KKn-Leistungen und fördert auch im Übrigen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Die freiwilligen, vom Einverständnis des Betroffenen abhängigen Anwendungen der eGK begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken“ (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 1 KR 35/13 R).
Jan hat deutsches und niederländisches Recht in Bremen, Oldenburg und Groningen studiert und ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in einer Kanzlei für Medizin- und Sozialrecht in Bochum. Außerdem hat er eine Zusatzausbildung im Datenschutz (Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV) gemacht. Schon während seines Studiums engagierte er sich ehrenamtlich im Bereich Diabetes, insbesondere zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, und hat die Selbsthilfeorganisation Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH‑M) e. V. mitbegründet und aufgebaut. Er engagiert sich zudem in der Stiftung Stichting Blue Diabetes.