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Abschlep­pen eines Fahr­zeu­ges mit aus­ge­leg­tem Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis aus abso­lu­tem Halteverbot?

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Das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln hat hier­zu die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass das Abschlep­pen eines Fahr­zeu­ges mit aus­ge­leg­tem Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis recht­mä­ßig war (vgl. VG Köln, Urteil vom 01.10.201520 K 5858/14).

Das Fahr­zeug war im streit­ge­gen­ständ­li­chen Fall im Hal­te­ver­bot geparkt. Der Betrof­fe­ne hat­te sein Fahr­zeug im Ziel­be­reich des Köln Mara­thons geparkt, wo zu die­sem Zeit­punkt durch Zusatz­schil­der das Par­ken groß­räu­mig ver­bo­ten war. Das VG Köln ent­schied, dass das Abschlep­pen des Fahr­zeu­ges recht­mä­ßig war. Der gut sicht­bar aus­ge­leg­te blaue Behin­der­ten­park­aus­weis ände­re dar­an nichts. Der Betrof­fe­ne ver­trat dabei die Auf­fas­sung, dass die Stadt Köln das Fahr­zeug nur hät­te umset­zen dür­fen. Grund­sätz­lich fin­det ein Umset­zen eines ver­bots­wid­rig gepark­ten Kraft­fahr­zeugs nur dann statt, wenn in Sicht­wei­te ein frei­er Park­platz zur Ver­fü­gung steht. Der Betrof­fe­ne war hier der Auf­fas­sung, die Stadt habe wei­ter­ge­hend nach einem Park­platz suchen müs­sen. Die­se Rechts­auf­fas­sung lehn­te das VG Köln ab. Auch die Tat­sa­che, dass im gesam­ten Sicht­be­reich das Par­ken ver­bo­ten war, ände­re dar­an nichts, so das VG.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig und liegt noch nicht im Voll­text vor.

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